Aber was heißt „umgearbeitet“? Das Hamburger Oberlandesgericht (OLG) hatte die Klage von Sony zuletzt abgewiesen. Die Richter dort waren der Ansicht, dass die Software lediglich in den Ablauf des Spiels eingreife. Der Quellcode und die innere Struktur blieben unverändert.
Der BGH-Anwalt von Sony, Christian Rohnke, sagte in der Karlsruher Verhandlung, das OLG habe den Sachverhalt nicht richtig verstanden. Im Spiel sei beispielsweise vorgesehen, dass der Turbo-Booster nur zehn Mal verwendet werden darf, sonst explodiere das Auto wegen Überhitzung. Der Schöpfer habe gewollt, dass die Funktion strategisch eingesetzt werde. Aber die Software deaktiviere im Arbeitsspeicher das Weiterzählen. „Es wird ein anderes Spiel daraus.“
Entscheidung soll am 23. Februar verkündet werden
Für die Entwickler-Firma sagte BGH-Anwalt Thomas von Plehwe, nur die Spielregeln würden nicht beachtet. Damit hadere die Klägerseite.
Der Vorsitzende Richter Thomas Koch deutete an, dass sein Senat in der Cheat-Software tendenziell keine unzulässige „Umarbeitung“ sieht. Da EU-Recht berührt ist, wurde aber auch erwogen, zunächst noch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg einzuschalten. Die Entscheidung soll am 23. Februar verkündet werden.