Der BGH teilt diese Einschätzung nicht. Wenn sich ein Gewährleistungsausschluss auch auf vereinbarte Beschaffenheiten erstrecken würde, wäre eine entsprechende vorherige Vereinbarung zwischen den Parteien "ohne Sinn und Wert", so das Gericht. Bei der Frage spiele weder das Alter des Autos noch die Verschleißanfälligkeit der Klimaanlage eine Rolle.
Diese Entscheidung kann nach Einschätzung von Rechtsanwalt und Oldtimer-Rechtsexperte Michael Eckert auch über den Oldtimer-Markt hinaus Auswirkungen auf den privaten Verkauf gebrauchter Gegenstände wie Autos, Uhren oder Musikinstrumente haben.
Über den konkreten Fall muss am Landgericht Limburg nun erneut verhandelt werden. Der BGH legte nahe, dass dabei die Frage eine Rolle spielen könnte, ob die Klimaanlage schon bei Übergabe des Autos defekt war oder erst später kaputtging. Ob der Verkäufer einen Teil der Reparaturkosten am Ende tragen muss, bleibt offen.