"Eine Zustimmung des Künstlers oder seiner Erben für eine Veröffentlichung dieser Motive im Internet ... liegt nicht vor", befand das Gericht. Bei den Briefmarken handelt es sich um die vier Wohlfahrtsmarken der Deutschen Post in diesem Jahr - und Briefmarken unterliegen dem Urheberrechtsgesetz, weil es sich dabei seit der Privatisierung der Post nicht mehr um "amtliche Werke" handelt.