Ausgenommen sind Personen, die sich alleine in einem Raum aufhalten oder die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Dies ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, das immer bei sich zu tragen ist.
 
Das heißt, es gilt drinnen und draußen, immer und überall Maskenpflicht – sowohl für Universitätsangehörige als auch für Externe, sowohl für Fußgänger als auch für Radfahrer und sonstige Sporttreibende auf dem Campus (z.B. Joggende), egal ob in Gruppen oder allein unterwegs. Die Maskenpflicht gilt auch während des Aufenthalts an einem festen Platz, selbst wenn der Mindestabstand eingehalten wird.
 
Die Regelung tritt ab Donnerstag, 5. November, in Kraft.
 
Sie gilt solange, wie laut Feststellung des RKI oder des LGL eine Zahl der Neuinfektionen von 35 pro 100.000 Einwohner in Bayreuth innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist. Maßgeblich ist die Bekanntgabe der Landkreise und kreisfreien Städte auf der Internetseite des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege unter https://www.stmgp.bayern.de