69-jähriger Bayreuther erzielt in Berufungsprozess Erfolg Freispruch vom Betrug mit Festspielkarten

Von Manfred Scherer
Noch immer ein begehrtes Gut: Eintrittskarten für die Bayreuther Festspiele. Archivfoto:Lammel Foto: red

Es gibt sie leichter als früher, aber noch immer sind Karten für die Festspiele ein begehrtes Gut: Ein geplatzter Karten-Deal bringt einen 69-jährigen Bayreuther wegen Betrugs vor Gericht. Er kann den Gang in den Knast abwenden.

 
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Der Mann wollte einer Angestellten einer hiesigen Kirchengemeinde  „Götterdämmerung“ und „Parsifal“ beschaffen und kassierte dafür 690 Euro. Weil er die Karten nicht lieferte, wurde er beim Amtsgericht wegen Betrugs zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil hob die Berufungskammer des Landgerichts nun auf.

Die Frau hatte im Jahr 2016 vom Pfarrer ihrer Gemeinde eine Eintrittskarte für eine Wagner-Oper geschenkt bekommen – und bei der Aufführung Feuer gefangen. Dies bekam der Angeklagte mit, der ihr dann anbot, er könne ihr weitere Karten besorgen. Doch er lieferte nicht. Das sah das Amtsgericht als Betrug an und verurteilte Mann. Eine Bewährung  bekam der Mann nicht.

Vom Lieferanten hängen gelassen

Im Berufungsprozess trugen er und sein Verteidiger Johannes Driendl vor, dass keine Betrugsabsicht bestanden habe. Der Angeklagte beteuerte, er sei vielmehr von seinem Lieferanten, einen Polizeibeamten aus der Gegend von Hannover, „hängen“ gelassen worden.  Man habe der Wagner-Freundin das für die nicht gelieferten Karten vorgestreckte Geld zurückgezahlt – allerdings erst nach dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts.

Im Berufungsprozess hörte die 2. Strafkammer unter Vorsitz von Werner Kahler auch den Kartenlieferanten als Zeugen. Der berichtete, sein Abnehmer habe ihn damals tatsächlich um Besorgung der Karten gebeten. Der Zeuge schloss nicht aus, dass der Angeklagte ihn gefragt habe, ob die Besorgung der Karten „in Ordnung“ gehe. Der Zeuge will den Angeklagten jedoch nicht sehr ernst genommen haben. Und der Lieferant sagte weiter aus, er hätte jederzeit Karten „zu 99,99 Prozent“ besorgen können.

Nicht korrekt, aber auch nicht strafbar

Diese Aussage brachte die Berufungskammer zu einem Freispruch „im Zweifel für den Angeklagten“.  Es sei zwar Fakt, dass die Karten nicht geliefert worden seien und dass dies vom Angeklagten nicht korrekt gewesen sei. Dem 69-Jährigen könne aber eine von vorneherein bestehende Betrugsabsicht nicht nachgewiesen werden. „Es ist nicht mit der notwendigen Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte tatsächlich willens war, die Karten zu besorgen.“  

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