Vor 50 Jahren Der 29.12.1968: Höhere Bußgelder

Von Alina Steffan
Repro: Nordbayerischer Kurier Foto: Peter Gisder

VOR 50 JAHREN. Der "Nordbayerische Kurier" feiert heuer sein 50-jähriges Bestehen. An dieser Stelle blicken wir täglich auf den Tag genau 50 Jahre zurück. Lesen Sie im Artikel die Titelseite von damals und einen Rückblick der lokalen Ereignisse. In der Ausgabe vom 28. und 29. Dezember 1968 berichteten wir unter anderem von neuen Bußgeldern für Verkehrssünder und zeitlosen Richtlinien für einen unfallfreien Fasching.

 
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Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung wurden damals teurer. Wie der „Nordbayerische Kurier“ in der Ausgabe vom 28. und 29. Dezember 1968 berichtete, wurden zum Jahreswechsel die Verwarnungsgelder angehoben.

Statt wie bislang zwei oder fünf Mark Bußgeld, konnten Polizeibeamte künftig bis zu 20 Mark Bußgeld erheben. Parken im Haltverbot kostete beispielsweise fortan zehn Mark. Wurde dabei noch der Verkehr behindert, galt ein Bußgeld von 20 Mark.

Die Bayreuther Polizei kündigte eine Schonfrist für die Autofahrer an. „Um den Autofahrern die Übergangszeit zu erleichtern, werden wir zunächst im Rahmen des Möglichen beide Augen zudrücken.“

Die Polizisten selbst lernten den neuen Verwarnungsgeldkatalog in Schulungen kennen. Damit es später im Einsatz nicht zu Missverständnissen kam, erhielten die Beamten den Katalog im Taschenformat.

So konnten sie bei Unsicherheiten noch einmal nachschlagen und ersparten sich Diskussionen mit uneinsichtigen Verkehrssündern.

In derselben Ausgabe berichtete der Kurier von einigen Richtlinien für die Faschingszeit. Wer sich an diese sogenannten „Gebote“ hielt, konnte vor allem gefährliche Brände verhindern. So wurde etwa empfohlen, Löschgeräte, auf jeden Fall aber zwei Eimer Wasser, bereit zu halten, sobald mit offenen Flammen hantiert wurde.

Verboten waren generell Dekorationen, die leicht entflammbar waren, wie nicht-imprägnierte Stoffe und Papier. Feuerwerkskörper und Ballons, die mit brennbaren Gasen gefüllt waren, durften gar nicht erst verkauft werden.

Darüber hinaus wurde an das Jugendschutzgesetz erinnert, das damals unter anderem regelte, dass eine Kinderfaschingsveranstaltung nicht vor 15 Uhr beginnen durfte und Jugendliche über 14 Jahren daran nicht mehr teilnehmen durften.

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