Diese Patrone, so führte der Angeklagte aus, sei ein Überbleibsel und eine Art Erinnerung an seinen Vater, der die dazugehörige Pistole in den 60er Jahren erworben hatte. Diese Pistole habe er aber längst freiwillig bei der Behörde abgegeben.
Der Angeklagte berichtete, er habe nach seinem Bankrott sein Haus verkaufen müssen. Nur sein Büro dort behielt er, er schläft dort auf einem Feldbett. Und in diesem Büro geschah der letzte „Überfall“: Einbrecher stiegen ein und räumten das Büro aus. Die Folgen für den Mann waren dramatisch, denn er erlitt einen Herzinfarkt. „Ich konnte gerade noch einen Notruf absetzen. Ich wurde reanimiert.“
Nach dieser Erfahrung habe er dann bei einer renommierten Firma die Schreckschusswaffe bestellt. Dem Ermittler der Polizei sagte der Mann, er habe es infolge seines Gesundheitszustandes nicht geschafft, den für die Schreckschusswaffe notwendigen kleinen Waffenschein zu beantragen.
Für den Angeklagten ergab sich ein heikle Prozesssituation, denn er ist zweifach vorbestraft: Einmal wegen Missbrauchs von Titeln und, was schwerer wiegt, wegen Bankrotts. Für diesen Bankrott bekam er im August 2018 eine elfmonatige Bewährungsstrafe.
Der Staatsanwalt beantragte deshalb eine sechsmonatige Freiheitsstrafe für den Verstoß gegen das Waffengesetz. Und weil der Angeklagte diesen im Lauf einer offenen Bewährung begangen habe, könne für die sechs Monate keine Bewährung mehr gewährt werden.
Dem Verteidiger war das zuviel. Günther Holländer plädierte für eine Geldstrafe. Das sei deshalb angemessen, weil sein Mandant ein Geständnis abgelegt habe und die Waffe letztlich keine scharfe Waffe sei.
Der Strafrichter sah das ähnlich und verhängte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 15 Euro. Richter Launert betonte jedoch, der Fall des Rentner sei ein „Ausnahmefall“, bei strenger juristischer Bewertung hätte er auch dem Antrag des Staatsanwalts entsprechen können.