Puppe "Cayla" muss vernichtet werden

 Foto: red

Kein Mitlauschen im Kinderzimmer: Eine "Cayla" genannte Puppe ist von der zuständigen Bundesbehörde als verboten eingestuft worden. Besitzer müssen das Spielzeug jetzt zerstören.

 
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Die Puppe „Cayla“ soll eigentlich nur ein Kinderspielzeug sein. Da sie allerdings mit einem Mikrofon und einer Kamera ausgestattet ist und außerdem mit dem Internet verbunden werden kann, sieht die Bundesnetzagentur (BNetzS) ein erhebliches Sicherheitsproblem. Da sie drahtlos senden kann, sei sie eine versteckte, sendefähige Anlage, so die Behörde. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin.

Deshalb darf mit der Puppe nicht mehr gespielt werden. Im Handel erhältlich ist sie schon länger nicht mehr. Das Spielzeug muss sogar vernichtet werden, der Besitz von „Cayla“, die von der BNetzA als verbotenes Spionagegerät klassifiziert wurde, ist nämlich strafbar.

Die Vernichtung kann auf einem Recyclinghof erfolgen, oder aber daheim. Ein Foto, auf dem sowohl die Puppe als auch ihre Vernichtung zu erkennen sind, dient als Dokumentation.

Beim Recyclinghof kann man sich die Zerstörung des Spielzeugs mit einem Vernichtungsnachweis bestätigen lassen. Das Formular hält die BNetzA auf ihrer Webseite bereit.

Mit Kaufbeleg und Vernichtungsnachweis kann dann beim Verkäufer das Geld zurückverlangt werden. Laut der Verbraucherzentrale stehen die Chancen dafür gut. Die Puppe einfach zurückgeben sollte man in keinem Fall. Davon rät die BNetzA ausdrücklich ab. Wer die Puppe nicht freiwillig zerstört, kann durch die Behörde per Verwaltungsakt dazu aufgefordert werden. Das kann schlimmstenfalls auch per Zwangsgeld in einer Höhe von bis zu 25.000 Euro durchgesetzt werden.

dpa/red

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