Der Chefredakteur trägt vor, der kritisierte Artikel über einen mutmaßlichen Mord/Totschlag und einen dringend Tatverdächtigen, der von der Polizei festgenommen worden sei, widerspreche in keiner Weise dem Pressekodex. Die Schwere der Tat erlaube ihre Berichterstattung. Man habe zwar den Tatort abgebildet, bzw. eine Wohnungstür in einem langen Flur und ein polizeiliches Siegel, und den Mieter als dringend Tatverdächtigen bezeichnet (Quelle: Polizei), darüber hinaus aber keine identifizierende Berichterstattung mit Namensnennung oder Ähnlichem geleistet und gehe daher mit Richtline 8.1 konform. (Anmerkung der Red.: Richtlinie 8.1. des Pressekodex betrifft Kriminalberichterstattung und besagt im ersten Absatz: An der Information über Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit. Es ist Aufgabe der Presse, darüber zu berichten).“ Weiter trägt der Chefredakteur vor: „Dass der Tatverdächtige bis zur Verurteilung als unschuldig zu gelten habe, sei ihnen bewusst. Er werde aber nicht im Umkehrschluss zum Opfer, wie der Beschwerdeführer offenbar meine. Das Opfer sei nämlich tot. Verstöße gegen die Ziffern 8, 9 und 11 des Pressekodex, wie vom Beschwerdeführer reklamiert, könne man ebenfalls nicht erkennen.“