Presserat missbilligt Bericht über Bluttat Tatortadresse war zu viel Information

Der Deutsche Presserat hat einen Kurier-Bericht über ein Kapitalverbrechen, das im Juni verübt worden war, missbilligt und damit der Beschwerde eines Lesers stattgegeben. Hier dokumentieren wir diese Entscheidung.

 
Schließen

Diesen Artikel teilen

In der Begründung des Presserats heißt es wörtlich: „Das Portal Nordbayerischer Kurier berichtet am 5. Juni 2014 unter der Überschrift „Bluttat in der ...-straße offenbar geklärt", ein 56-Jähriger habe einen 41-jährigen Zechkumpan im Streit mit einem Messer tödlich verletzt. Der festgenommene Tatverdächtige sei der Mieter der Tatwohnung. Der Artikel nennt neben dem Tathergang die genaue Adresse und das Stockwerk der Wohnung, in dem die Tat passierte. Beigestellte Fotos zeigen das Haus, die versiegelte Eingangstür zur Wohnung, eine vermutliche Blutspur an der Tapete und eine Nahaufnahme vom amtlichen Siegel an der Tür.

Der Beschwerdeführer trägt vor, die Berichterstattung verstoße insbesondere gegen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, da neben dem Foto von dem Haus auch die Anschrift und die Angabe des Stockwerks veröffentlicht würden.

Der Chefredakteur trägt vor, der kritisierte Artikel über einen mutmaßlichen Mord/Totschlag und einen dringend Tatverdächtigen, der von der Polizei festgenommen worden sei, widerspreche in keiner Weise dem Pressekodex. Die Schwere der Tat erlaube ihre Berichterstattung. Man habe zwar den Tatort abgebildet, bzw. eine Wohnungstür in einem langen Flur und ein polizeiliches Siegel, und den Mieter als dringend Tatverdächtigen bezeichnet (Quelle: Polizei), darüber hinaus aber keine identifizierende Berichterstattung mit Namensnennung oder Ähnlichem geleistet und gehe daher mit Richtline 8.1 konform. (Anmerkung der Red.: Richtlinie 8.1. des Pressekodex betrifft Kriminalberichterstattung und besagt im ersten Absatz: An der Information über Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit. Es ist Aufgabe der Presse, darüber zu berichten).“ Weiter trägt der Chefredakteur vor: „Dass der Tatverdächtige bis zur Verurteilung als unschuldig zu gelten habe, sei ihnen bewusst. Er werde aber nicht im Umkehrschluss zum Opfer, wie der Beschwerdeführer offenbar meine. Das Opfer sei nämlich tot. Verstöße gegen die Ziffern 8, 9 und 11 des Pressekodex, wie vom Beschwerdeführer reklamiert, könne man ebenfalls nicht erkennen.“

Der Beschwerdeausschuss des Presserats hat daraufhin folgende Erwägungen angestellt: „Der Beschwerdeausschuss erkennt in der Berichterstattung eine Verletzung des in Ziffer 8 festgeschriebenen Grundsatzes des Schutzes der Persönlichkeit. Die Zeitung hat durch die Veröffentlichung der Adresse sowie des Stockwerks des Tatortes und der Information, dass dort der dringend Tatverdächtige zur Miete wohne, diesen für die Leser identifizierbar gemacht. Laut Richtlinie 8.1. darf über Verdächtige nur dann identifizierbar berichtet werden, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt. Das kann der Ausschuss im vorliegenden Fall nicht erkennen.“

Der Ausschuss kommt zu dem Ergebnis: „Presseethisch bewertet der Ausschuss den Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex als so schwerwiegend, dass er gemäß § 15 Beschwerdeordnung eine Missbilligung ausspricht. Nach § 15 der Beschwerdeordnung besteht zwar keine Pflicht, Missbilligungen zu veröffentlichen. Als Ausdruck fairer Berichterstattung empfiehlt der Beschwerdeausschuss jedoch die Veröffentlichung der Begutachtung unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Persönlichkeitsrechte Betroffener nicht erneut verletzt werden."

Eine weit schärfere Form des Vorgehens gegen Verstöße gegen den Pressekodex wäre eine Rüge durch den Presserat.

sche

Autor

Bilder