Grundsätzliche Gefahr
"Die Gefahr eines Sturzes beim Tanz besteht grundsätzlich und war für alle Beteiligten, insbesondere für die Klägerin aufgrund ihrer fehlenden Paartanzkenntnisse, gleichermaßen erkennbar", erklärten die Frankfurter Richter zur Begründung.
Zwar sei hier die Initiative von dem Mann ausgegangen, und dieser sei vielleicht auch "wenig einfühlsam" gewesen. Dennoch habe sich die Frau letztlich freiwillig auf den gemeinsamen Tanz eingelassen.
Daher habe sie auch mit den dabei üblichen Tanzschritten und Drehungen rechnen müssen. Sie habe zwar Bedenken, nicht aber eine "klar artikulierte Absage" geäußert, betonte das OLG.
afp