Paartanz auf eigene Gefahr

Symbolfoto: Horst Ossinger dpa/lnw Foto: red

Wer sich freiwillig auf einen Paartanz einlässt, kann für die Folgen eines Unfalls nicht den Tanzpartner haftbar machen. Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt klar. (Az: 13 U 222/16)

 
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Die Klägerin war auf eine Geburtstagsfeier eingeladen und gegen Mitternacht allein auf der Tanzfläche. Ein ihr bekannter Mann, der sich selbst als "Tanzkönig" seines Orts bezeichnete, konnte das nicht mit ansehen und forderte die Frau zum Paartanz auf.

Einwände, sie könne nicht tanzen und das Ganze sei ihr zudem zu schnell, ließ er nicht gelten. Er nahm sie bei den Händen, führte und drehte sie.

Schwungvolle Drehung

Bei einer schwungvollen Drehung ließ der "Tanzkönig" die Hände los, wohl, um selbst ebenfalls eine Drehung auszuführen. Seine Tanzpartnerin verlor das Gleichgewicht und stürzte. Dabei verletzte sie sich erheblich.

Dafür wollte sie nun den "Tanzkönig" haftbar machen. Schon das Landgericht Darmstadt meinte allerdings, die Frau habe für den Unfall selbst einzustehen.

Mit seinem sogenannten Hinweisbeschluss ließ nun das OLG die Klägerin wissen, dass es diese Einschätzung teilt. Sie nahm daraufhin ihre Berufung zurück.

Grundsätzliche Gefahr

"Die Gefahr eines Sturzes beim Tanz besteht grundsätzlich und war für alle Beteiligten, insbesondere für die Klägerin aufgrund ihrer fehlenden Paartanzkenntnisse, gleichermaßen erkennbar", erklärten die Frankfurter Richter zur Begründung.

Zwar sei hier die Initiative von dem Mann ausgegangen, und dieser sei vielleicht auch "wenig einfühlsam" gewesen. Dennoch habe sich die Frau letztlich freiwillig auf den gemeinsamen Tanz eingelassen.

Daher habe sie auch mit den dabei üblichen Tanzschritten und Drehungen rechnen müssen. Sie habe zwar Bedenken, nicht aber eine "klar artikulierte Absage" geäußert, betonte das OLG.

afp

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