Der BGH verwies nun darauf, dass die von der Vorinstanz vorgebrachten Punkte keine Rolle spielen dürften, weil sie im Wesentlichen den Herstellungsvorgang beträfen. Dass quadratische Schokolade überdies besser in eine Tasche passe, sei auch keine wesentliche Eigenschaft von Schokolade.
Im Fall von Dextro Energy monierte der BGH, dass die besonders abgeschrägten Kanten der Zuckerplättchen laut Vorinstanz zu einem angenehmeren Gefühl beim Verzehr beitragen würden. Auch das ist den Karlsruher Richtern zufolge keine technische Funktion, sondern diene allenfalls einem sensorischen Erlebnis.
Nun muss das Münchener Gericht nach Maßgabe des BGH in beiden Fällen prüfen, ob weitere Hindernisse für den Schutz der beiden dreidimensionalen Marken vorliegen.