Zwei angeblich Betroffene haben sie daheim besucht. „Aber die besuchten Leute wussten nichts von den angeblich selbst erlebten Diebstählen.“ Die Friedhofsverwaltung weiß ebenfalls lediglich von einem Fall. Man habe der Person geraten, eine Anzeige zu machen, heißt es dort.
Störung der Totenruhe
Auch wenn die Grabpfleger kaum zur Polizei gehen: Wer bei einem Diebstahl erwischt wird, kann mit einer Geldstrafe davon kommen – oder bis zu fünf Jahre ins Gefängnis wandern. „Der Tatbestand der Störung der Totenruhe ist mit dem bloßen Diebstahl noch nicht erfüllt“, sagt der Pegnitzer Anwalt Stephan Schultheis.
Das bleibe auch so lange so, bis sogenannter „beschimpfender Unfug“ mit der Leiche oder Teilen der Leiche getrieben wird. „Ich bin mir aber sicher, dass ein Gericht die besondere Pietätlosigkeit des Diebstahls berücksichtigen würde“, sagt Schultheis.
„Außerdem wäre beispielsweise noch zu klären, wie die Täter auf den Friedhof gekommen sind, vielleicht sind sie ja nachts dort eingebrochen? In solchen Fällen kann es unter Umständen am Ende durchaus zu einer Gefängnisstrafe kommen“, so Schultheis abschließend.