Europäischer Gerichtshof Deutsches Leistungsschutzrecht für Verlage nicht anwendbar

Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Foto: Arne Immanuel Bänsch Foto: dpa

LUXEMBURG. Das 2013 eingeführte deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverlage ist vom Europäischen Gerichtshof gekippt worden. Es sei nicht anwendbar, da die Bundesregierung den Entwurf nicht vorab an die EU-Kommission übermittelt habe, stellten die Richter am Donnerstag fest.

 
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Der EuGH war 2017 vom Berliner Landgericht eingeschaltet worden. Auslöser war ein Verfahren, in dem die Verwertungsgesellschaft VG Media Schadenersatz von Google verlangt. Die VG Media vertritt dabei viele Presseverlage in Deutschland.

Inzwischen ist mit der neuen EU-Urheberrechtsrichtlinie ein europäisches Leistungsschutzrecht auf den Weg gebracht worden.

Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), der Verband Deutscher Lokalzeitungen (VDL) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) forderten in einer Reaktion auf das EuGH-Urteil, die deutschen müssten nun schnell die europäische Regelung umsetzen.

Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage war am 1. August 2013 in Kraft getreten. Im August 2014 erteilten etliche Verlage innerhalb der VG Media eine „Gratiseinwilligung“ an Google, weil sie sonst nicht mehr mit Snippets in Suchergebnissen dargestellt worden wären.

Im Gesetz heißt es, nur „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ dürften von Suchmaschinen frei verwendet werden. Darüber, wie lang ein Snippet nach dieser Formulierung sein kann, gibt es nach wie vor Debatten.

Das Gericht folgte der Einschätzung seines Generalanwalts, dass das deutsche Leistungsschutzrecht speziell Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft betraf. In diesen Fällen ist gemäß einer EU-Richtlinie eine vorherige Notifizierung der Kommission vorgesehen.

Die Bundesregierung war hingegen der Ansicht, dass das Leistungsschutzrecht nicht speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft zielte.

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