Bürger muss Abstimmungsfreiheit haben
Der Bürger, so das höchste bayerische Gericht, muss bei Abstimmungen ein Höchstmaß an Abstimmungsfreiheit haben und seinen Willen so differenziert wie möglich zur Geltung bringen können. Dies ist bei der Fragestellung des eingereichten Bürgerbegehrens nicht der Fall, da hierbei der Bürger gezwungen wäre, über mehrere, sachlich nicht zusammenhängende Regelungsvorschläge „im Paket“ abzustimmen. Das vorliegende Bürgerbegehren, so das Landratsamt, mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass der Rathausbau in Kirchahorn gestoppt wird und eine Verwaltungsgemeinschaft mit Waischenfeld, unter Vorbehalt einer Bürgeranlaufstelle in Kirchahorn, gebildet wird?“ enthält zwei Fragen, die sich auf unterschiedliche inhaltlich nicht miteinander verbindbare Themen beziehen. Denn, so die Behörde weitere „Soll der Rathausbau in Kirchahorn gestoppt werden?“ und „Soll eine Verwaltungsgemeinschaft mit Waischenfeld gebildet werden?“ sind zwei unterschiedliche Fragestellungen, die ein Bürger nicht unbedingt beide mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten kann oder beantworten will, da es sich um zwei, objektiv, sachlich nicht zusammenhänge Fragen handelt. Deshalb ist die Fragestellung nicht zulässig, so das Landratsamt.