Badetod: Urteil nur teils rechtskräftig

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Foto: Archiv/Ronald Wittek Foto: red

Vor einer Woche erging das Urteil im Fall Vanessa. Damit schien ein langer Kampf um die Suche nach den Ursachen für den Tod des Mädchens beendet. Doch die Eltern des Kindes wollen offenbar den Freispruch des Bademeisters nicht akzeptieren.

 
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Der Sprecher des Amtsgerichts Kulmbach, Stefan Grawe, bestätigte am Freitag auf Nachfrage, das Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt worden sind. Dies sei über die Kanzlei Lowack und Angerer aus Bayreuth erfolgt. Die Anwälte vertreten die mittlerweile getrennten Eltern des Mädchens. "Der Brief musste bis Donnerstag 24 Uhr eingehen", erklärte Grawe. Erst wenn das schriftlich begründete Urteil vorliege, würde die Art des Rechtsmittels, zum Beispiel Berufung, festgelegt.

Betreuerin nimmt Schuldspruch an

Dabei war eher davon auszugehen, dass die Betreuerin womöglich ebenfalls einen Freispruch für sich fordern würde. Doch deren Anwalt Ralph Pittroff aus Kulmbach sagte auf Nachfrage: "Die Verteidigung akzeptiert das Urteil." Seines Wissens nach gilt das im Fall der Betreuerin ebenso für die Gegenseite. "Damit ist der meine Mandantin betreffende Urteilsspruch rechtskräftig." Pittroff nannte das Urteil "nachvollziehbar".

Anscheinend wollen die Eltern nur gegen den Freispruch des Bademeisters vorgehen. Der Anwalt des Vaters meldete sich am Freitagabend. Der Einspruch sei vorsorglich erfolgt, sagte Andreas Angerer. Das bedeutet, er kann auch wieder zurückgenommen werden. "Es ist also noch völlig offen, ob überhaupt eine neue Hauptverhandlung eröffnet wird", sagte Pittroff.

Ohne Schwimmflügel im Freibad

Das Amtsgericht hatte am 5. April den Himmelkroner Bademeister von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Der Mann führte an dem Unglückstag im Ende Juli 2014 die Aufsicht in dem Freibad. Die Kinder der Turngruppe des Sportvereins waren in Begleitung von zwei Betreuerinnen und Müttern. Die Mutter der achtjährigen Vanessa war nicht dabei. Das Kind hatte keine Schwimmflügel und konnte nach Aussage der Eltern nicht schwimmen.

Das Mädchen wurde im tiefen Schwimmerbereich bewusstlos im Wasser treibend gefunden. Keiner der Zeugen hatte es untergehen sehen. Die Frage "Wer hat was nicht getan was er hätte tun müssen" könne nicht mehr beantwortet werden, so das Fazit des Gerichts. Die Aufsichtspflicht hätten die Betreuerinnen innegehabt. Von ihnen war eine angeklagt worden. Sie hatte die Aufsicht über den Schwimmerbereich. Weil ihr kein gravierendes Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte, kam sie mit einer Verwarnung davon. "Eine lückenlose Beobachtung ist nicht zu leisten", sagte die Richterin. "Das Mädchen hätte sich gar nicht im Schwimmerbereich aufhalten dürfen." Die Betreuerin hätte nachfragen und sich von der Schwimmfähigkeit des Mädchens überzeugen müssen. Dann hätte der Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können.

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