40-Jähriger muss in Sicherungsverwahrung

Von Manfred Scherer
Foto: Britta Pedersen dpa-Archiv Foto: red

Die Strafkammer des Landgerichts hat gegen einen 40-Jährigen für eine im Jahr 2012 in Kulmbach begangene Gewalttat die Sicherungsverwahrung verhängt. Das muss für den vielfach vorbestraften Mann aber nicht „das Ende“ sein, wie der Gerichtsvorsitzende Michael Eckstein erklärte.

 
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Der Mann hatte im Dezember 2012 im Alkoholrausch einen Zechkumpan mit einem abgebrochenen Stuhlbein brutal zusammengeschlagen. Das Landgericht in Bayreuth verurteilte ihn im Sommer 2013 wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Haft und zur Zwangstherapie im Alkoholentzug. Zudem packte die Strafkammer damals eine Androhung aus: Wie ein Damoklesschwert hing die sogenannte vorbehaltene Sicherungsverwahrung über dem Verurteilten.

Dieses Mittel der Freiheitsentziehung ist gefürchtet; für viele Häftlingen bedeutet es so viel wie lebenslänglich, denn: Sicherungsverwahrung wird gegen schwierige Fälle angeordnet, gegen Menschen, die aufgrund eines Hangs zu erheblichen Gewalttaten als gemeingefährlich gelten.

Viele einschlägige Vorstrafen

Im Fall des 40-Jährigen habe alleine schon das Strafregister deutliche Hinweise auf die möglicher Gemeingefährlichkeit erbracht: Mehrere Vorstrafen, etwa wegen gefährlicher Körperverletzung oder sexueller Nötigung stehen für ihn zu Buche. Als Katalysator für Gewaltexzesse machten Gutachter stets Alkoholmissbrauch bei dem Mann aus. Hinzu kommt noch, dass der heute 40-Jährige einen Charakterzug hat, der am Stammtisch vielleicht mit den Worten „extrem kurze Zündschnur“ beschrieben wird, den aber Psychiater und Psychologen als bedenklich halten. Sprich: Der Verurteilte rastet in problematischen Situationen schnell aus.

In einer sechstägigen Hauptverhandlungen versuchte das Landgericht herauszufinden, ob die Gemeingefährlichkeit mit Ablauf der Haftstrafe und der Therapien noch immer bejaht werden musste. In dem Prozess wurden Gutachter und Therapeuten befragt, ob und wie der Mann sich in den vergangenen Jahren gebessert habe. Es kam heraus: Er hatte zwar an Therapien teilgenommen, sie aber nicht zu einem positiven Ende gebracht.

Denn für Gutachter ist der Mann noch nicht geheilt, und gerade wegen seines jähzornigen Verhaltens sei das Rückfallrisiko noch immer gegeben.

Ende des Jahres nächste Überprüfung

Deshalb ordnete das Gericht die Sicherungsverwahrung an, machte dem Verurteilten aber gleichzeitig Hoffnung und Druck. Bis Ende des Jahres soll er nun eine Einzeltherapie absolvieren, um an seinen Persönlichkeitsmängeln zu arbeiten. Danach erfolgt eine erneute gerichtliche Überprüfung, ob die Sicherungsverwahrung noch immer notwendig ist.

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