Dritte haben ein Recht darauf, dass Informationen über sie geschützt werden
Grundlage dafür sei Artikel 36 im Datenschutzgesetz, den es seit Ende 2015 gibt. Darin heißt es: „Jeder hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen.“ Ähnlich wie in den Informationsfreiheitsgesetzen folgt eine ganze Menge an Einschränkungen. Das Innenministerium findet: „Eine insgesamt ausgewogene Regelung des bayerischen Gesetzgebers.“
So ähnlich sieht es auch Stefan Brodmerkel. Der Kommunalrechtler an der Uni Bayreuth sagt, dass die Regelung im Datenschutzgesetz ähnlich umfassend sei, wie die Informationsfreiheitsgesetze anderer Bundesländer. Einschränkungen der Informationsfreiheit müsse es immer geben. Denn, so Brodmerkel: „Es muss immer abgewogen werden zwischen den Grundrechten Dritter und dem Informationsinteresse der Bürger.“ Sprich: Verwaltungsakten beinhalten oft auch Informationen über andere Bürger. Und die haben auch ein Recht darauf, dass ihre Informationen geschützt werden.
Keine Informationsfreiheitssatzung im ganzen Landkreis
Die bayerischen Auskunftsrechte gingen rund 80 Kommunen im Freistaat in der Vergangenheit nicht weit genug. Deshalb haben sie auf eigene Faust Informationsfreiheitssatzungen erlassen. Diese räumen den Bürgern weitgehende Rechte ein, Verwaltungsakten einzusehen. Im Landkreis gibt es keine Gemeinde mit einer solchen Satzung. Die Stadt Bayreuth hat sie seit Juli 2011. Stadtsprecher Joachim Oppold sagt: „Tatsächlich beschränkt sich die Anzahl der Anfragen seither auf einige ganz wenige Fälle.“ Der Stadtrat habe die Satzung verabschiedet, um die „Transparenz des Verwaltungshandelns zu erhöhen“.
Genau das wünschen sich auch Erwin Wutschka und Werner Füßmann für Weidenberg. Das Bürgerforum hat mit Martin Lochmüller einen Vertreter im Gemeinderat. Auch wenn wenig Aussicht auf Erfolg bestehe, wolle man möglicherweise den Antrag einbringen, als erste Landkreisgemeinde eine Informationsfreiheitssatzung zu verabschieden. Bürgermeister Wittauer blockt ab. Er sieht keine Notwendigkeit. „So eine Satzung klingt wahnsinnig gut“, sagt er. Aber sie regele nicht mehr als das, was in Bayern seit Dezember eh schon Gesetz sei.