Bluttat in der Oberen Stadt: Gericht sieht Tötungsvorsatz, aber auch Rücktritt vom Tötungsversuch Vier Jahre für Kulmbacher Messerstecher

Von Manfred Scherer
Den Messerangriff vom Oktober 2017 in der Oberen Stadt in Kulmbach wertete das Bayreuther Schwurgericht als gefährliche Körperverletzung. Foto: Britta Pedersen dpa-Archiv Foto: red

Eine vierjährige Freiheitsstrafe hat das Schwurgericht am Montag gegen einen 38-jährigen Kulmbacher für eine Messerstecherei vom Oktober 2017 verhängt. Die Tat wurde nach Überzeugung der Richter mit Tötungsvorsatz begangen – dennoch lautet der Schuldspruch auf gefährliche Körperverletzung. Warum?

 
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Dieser Grund wird juristisch beschrieben mit dem Begriff „Rücktritt vom Versuch“. Das heißt: Der Verurteilte hat nach Überzeugung der Richter von dem Opfer zu einem Zeitpunkt abgelassen, wo es ihm noch möglich gewesen wäre, die Tat zu vollenden. Dass er das nicht tat, wird als innere Abkehr vom Tötungsvorsatz bewertet.

Die vier Jahre muss der Verurteilte nicht im Gefängnis verbringen, denn das Schwurgericht ordnete auch eine Zwangstherapie im Alkoholentzug an. Den Messerangriff hatte er mit über zwei Promille Alkohol intus begangen und trotz dieses „Suffs“, wie der Vorsitzende Richter Michael Eckstein es ausdrückte, die Tat aufrecht stehend, aggressiv und zielgerichtet ausgeführt. Innerlich jedoch war der Angeklagte stark emotional geladen. Ein Gerichtspsychiater hatte ihm deshalb zum einen eine verminderte Schuldfähigkeit, zum anderen einen gefährlichen Hang zum Alkohol attestiert, der die Unterbringung notwendig macht.

„Er lief ihnen wie ein Hündchen hinterher“

Wie berichtet, hatten der Verurteilte und das 33-jährige Opfer einen Streit, der am späten Abend des 30. Oktober eskalierte. Hintergrund für den Streit ist, dass der in Kulmbach geborene Angeklagte, der trotzdem türkischer Staatsbürger ist, lange Zeit Anschluss an die Clique um das Opfer suchte – und teilweise auch fand. Eines Tages aber wollten die anderen ihn nicht mehr dabei haben. „Dennoch lief er ihnen wie ein Hündchen hinterher“, sagte Richter Eckstein. Im Juli 2017 kam es deshalb zu einer ersten körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Verurteilten und dem 33-Jährigen, bei der der Ältere den Kürzeren zog. Der 33-Jährige ist weit größer und schwerer als der Verurteilte.

Das könnte ein Grund dafür gewesen sein, dass es am späten Abend des 30. Oktober in der Oberen Stadt vor einer Moschee, besser einem muslimischen Gebetsraum, zu einer erneuten Auseinandersetzung kam. Eine Überwachungskamera filmte die Prügelei. Der Film wurde am Montag als Beweismittel angesehen, darauf ist laut Richter Eckstein deutlich zu sehen, dass der Verurteilte den Streit vom Zaun bricht und die Auseinandersetzung als Aggressor beginnt. Weiter ist zu sehen, dass das Opfer sich entfernt, der Angeklagte ihm dennoch nachsetzt und ihm sieben Faustschläge verpasst.

Täter wurde gewürgt und stach danach zu

Das Gericht zeigte sich überzeugt, dass der körperlich überlegene 33-Jährige danach den Angreifer am Hals packte und würgte. Dieses Würger war nach Überzeugung der Richter aber wieder vorbei, als der Verurteilte sein Klappmesser herausholte und zustach. Dieses Zustechen hatte der 38-Jährige am Montag zu Prozessbeginn gestanden: „Zweimal habe ich zugestochen und es war auch gezielt.“

Das Gericht deutete an, dass sowohl der Verurteilte als auch das Opfer großes Glück hatten: Der schwer Verletzte, den dessen dicker Bauchspeck vermutlich vor noch einem noch tieferen Stich bewahrte, lief einem ihm bekannten Rettungssanitäter in die Arme, der sofort die Gefährlichkeit der Verletzungen erkannte. Der verletzte 33-Jährige wollte nicht zum Arzt und „wäre ohne Notbehandlung gestorben“, sagte Richter Eckstein. Und wäre er gestorben, wäre der Rücktritt vom Versuch hinfällig gewesen.

Den Rücktritt vom Versuch hatte auch Staatsanwalt Julius Kolb so gesehen und für gefährliche Körperverletzung vier Jahre Freiheitsstrafe beantragt. Die Verteidiger Frank Stübinger und Ralph Pittroff hatten die ursprüngliche Notwehrtheorie nicht aufrechterhalten und zweieinhalb Jahre für ausreichend erachtet.

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