Das Mädchen wäre nach Aussagen der medizinisch Sachverständigen nur in einer sehr knappen Zeitspanne zu retten gewesen. Der Gutachter schätzte diese auf zehn bis 15 Sekunden. Das Gericht ging hingegen von einer Minute aus, in der die Achtjährige womöglich noch zu retten gewesen wäre. Die Bewusstlosigkeit sei wahrscheinlich erst unter Wasser eingetreten. Nach der Bergung wurde festgestellt, dass das Kind erbrochen hatte und die Atemwege somit verstopft waren. "Schon ab diesem Zeitpunkt war sie nicht mehr zu retten, auch nicht von Laien", folgerte Tettmann. Fest stehe außerdem, dass der Bademeister nicht Zeitung gelesen hatte. Dem habe er selbst vehement widersprochen und eine Zeugin zog ihre Aussage wieder zurück. Dass er das Kind erst außerhalb des Beckens am Boden habe liegen sehen, könne nicht widerlegt werden. Wo er war, als das Unglück geschah, sei nicht mehr nachvollziehbar.
Nicht einfach glauben, was ein Kind erzählt
Die Schuld der Betreuerin sieht die Richterin in ihrem Verhalten vor dem Schwimmbadbesuch. Während sie außen Kontrollgänge machte, war die zweite Betreuerin im Wasser bei den Nichtschwimmern. Die Angeklagte hätte aber das achtjährige Mädchen nicht in den Schwimmerbereich lassen dürfen. "Ich kann doch nicht einfach glauben, was ein Kind erzählt." Sie hätte vielmehr mit den Eltern direkt sprechen müssen, ob das Kind tatsächlich das Seepferdchen hat. Nicht alle Eltern müssten ihre mündlichen Aussagen mitbekommen haben, für Nichtschwimmer seien Schwimmflügel mitzugeben. Die Betreuerin hätte nachfragen und sich von der Schwimmfähigkeit überzeugen müssen, zum Beispiel durch Vorschwimmen, befand die Richterin. „Dann hätte der Tod verhindert werden können“, folgerte die Richterin. "Zum Glück ist bis dahin noch nichts passiert." Auch ein Mitverschulden der Eltern sei nicht von der Hand zu weisen. Über das Thema Schwimmflügel sei nicht ausreichend gesprochen worden. "Keiner darf sich einfach auf den anderen verlassen."
Da die Betreuerin nicht vorbestraft ist, lasse sie es bei einer Verwarnung bewenden, urteilte Tettmann. Eine Geldstrafe von 25 Euro zu 90 Tagessätzen sei in den nächsten beiden Jahren auf Bewährung vorbehalten. 1000 Euro muss die Betreuerin an den Kinderschutzbund bezahlen.
Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung hatten jeweils Freispruch gefordert. Innerhalb einer Woche können nun Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden.