Braun will Bedeutung des Auskunftsrechts unterstreichen
Der Rechtsvertreter des Landtags, Gero Himmelsbach, konterte, es gebe außer dem durch nichts belegten Verdacht Brauns "keinen einzigen Gesichtspunkt, dass Herr Nadler etwas gemacht hat, was einen Missbrauch dokumentiert". Nach aktueller Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Auskunftsbegehren Brauns schon deshalb unzulässig. Himmelsbach widersprach auch der Darstellung, dass aus der Höhe der Bezahlung deren Rechtfertigung abgeleitet werden könne. Die Klägerseite könne gar nicht wissen, welche Leistungen Nadlers Ehefrau konkret erbracht habe.
Im Anschluss an die Verhandlung erklärte Braun, aus seiner Sicht gebe es "genug Verdachtsmomente" gegen Nadler. Einzelheiten nannte er nicht. Zu den Erfolgsaussichten seiner Klage äußerte er sich zurückhaltend: "Die Sache ist jetzt drei Jahre her, die Brisanz ist nicht mehr da." Er gehe aber davon aus, dass dem Gericht die grundlegende Bedeutung des Sachverhalts für das Auskunftsrecht der Presse weit über den Fall Nadler hinaus bewusst sei. Klägeranwalt Weberling erklärte, er sehe dem Urteil "berufsskeptisch" entgegen.
Die Vorgeschichte:
Landtag muss Auskunft geben
Das Urteil des Verwaltungsgerichtes als pdf
Neue Runde im Streit um Verwandtenaffäre