Hineinragende Anpflanzungen zurückschneiden
„Korrektur- und Pflegeschnitte an Hecken sind jederzeit ganzjährig möglich“, sagt Bürgermeister Uwe Raab dazu. Es gelte die „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ sowie der Vollzug des „Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes“. Hier sei geregelt, dass die Anrainer und Grundstücksbesitzer, die in den Verkehrsraum hineinragenden Anpflanzungen bei Überwuchs bis auf die Grundstücksgrenze beziehungsweise auf eine Lichtraumhöhe von mindestens vier Meter zurückschneiden müssen. „Dies gilt, sobald eine verbotene Behinderung und Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Fußgänger vorliegt“, so Raab. Er selber finde, dass der Rückschnitt an der Sparkasse im absolut dezenten Rahmen vorgenommen wurde. „Jetzt sieht das Areal wieder ordentlich und sehr gepflegt aus“, so der Bürgermeister. Er gehe davon aus, dass auch bei der Sparkasse Klagen über die Ausdehnung der, den Parkplatz begrenzenden Heckenbüsche eingegangen sind. „Insofern gibt es keinen Zweifel, dass die Sparkasse völlig korrekt gehandelt hat“, findet Raab. Im Rathaus würden regelmäßig viele Beschwerden über überhängende Hecken und Sträucher eingehen. „Wir sprechen jedes Jahr wenigstens geschätzte 100 bis 150 Aufforderungen aus, für entsprechende Rückschnitte zu sorgen“, schätzt der Bürgermeister. Die Stadt Pegnitz weise regelmäßig im Mitteilungsblatt „Blickpunkt Pegnitz“ – zuletzt in der Ausgabe August 2016 – auf den Rückschnitt der Pflanzen, Hecken, Sträucher und Bäume hin, wenn diese eine Behinderung und Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.