Strafbarer Kuss nach Nachbarschaftshilfe

Von Manfred Scherer
Ein Mann aus dem Fichtelgebirge muss für einen Kuss und Pograpschen eine Geldstrafe zahlen. Foto: Britta Pedersen dpa/Archiv Foto: red

Das war falsch verstandene Nachbarschaftshilfe: Ein Mann hat Kreuzschmerzen, bringt seine Nachbarin dazu, ihm den Rücken einzuschmieren - und dafür packt er sie, küsst sie und grapscht ihr ans Hinterteil. Deshalb stand er nun wegen sexueller Belästigung vor Gericht.

 
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Der Vorfall ereignete sich in einem Mehrparteienwohnhaus in einem Ort im Fichtelgebirge. Dort waren im Herbst vergangenen Jahres zwei Frauen eingezogen. Der 51-Jährige, der ebenfalls in dem Haus wohnt, soll eines Nachmittags im November an der Türe des Appartements geklingelt haben.

"Sexuelle Belästigung?", fragt er in seinem Prozess bei Strafrichter David Baasch. "Das stimmt überhaupt nicht." Ja, er habe "Kreuzschmerzen" gehabt, erklärt der allein lebende Mann, und deswegen habe er die Nachbarin gefragt, ob sie ihm die schmerzende Stelle am Rücken eincremen könne. "Ich habe ihr dafür fünf Euro gegeben und sie einmal in den Arm genommen und gedrückt". Sozusagen aus Dankbarkeit.

Das mögliche sexuelle Motiv des Angeklagten ergibt sich aus der Aussage der Zeugin. Weil die Frau am Prozesstermin verhindert ist, verliest der Richter ihre Aussage: Ja, steht dort, die Frau habe dem Angeklagten den Rücken eingecremt: "Er wollte mich küssen und ich habe Nein gesagt und ihn weggestoßen." Einige Stunden später habe der Nachbar erneut geklingelt und wieder gefragt, ob die Frau ihn abermals eincremen könne. Die machte ihm diesmal die Türe vor der Nase zu.

Die Staatsanwaltschaft hatte den Fall im Strafbefehlsverfahren erledigen wollen. Der Strafbefehl sah 40 Tagessätze zu je 40 Euro, also 1600 Euro vor. Doch weil der 51-Jährige Einspruch einlegte, kam es zum Prozess, in dem der Mann dann doch noch ein Geständnis ablegte, wenn auch nur indirekt: Es reichte nämlich aus, dass er seinen Einspruch auf die Strafhöhe beschränkte, wodurch der Schuldspruch rechtskräftig wurde. Die Höhe der Strafe wurde entsprechend des Einkommens des Angeklagten auf 15 Euro Tagessatzhöhe reduziert, also auf 600 Euro.

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