Eyeo trete aber für einen Kompromiss ein, nämlich weniger und nicht aggressive Werbung zuzulassen. Solche Werbung laufe auch bei Adblock Plus Nutzern. Weil das mit Aufwand verbunden sei, verlange der Hersteller der Software eine Vergütung.
Was halten die Adblocker für angemessene Werbung?
«Sie darf nicht nerven», sagt Dornheim. Kriterien seien etwa, dass Werbung höchstens 15 Prozent der Startseite einnimmt und nicht in der Mitte von Texten steht. Außerdem dürfen Video oder Sound nicht automatisch starten und keine Popups verwendet werden. Dornheim betont, dass Eyeo nur in Deutschland rechtliche Auseinandersetzungen wegen Adblocker führen müssen.
Um welche Rechtsfragen geht es vor dem BGH?
Der Rechtsstreit dreht sich um die Paragrafen 4 und 4a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Springer wirft Eyeo wettbewerbswidriges Handeln vor. Nach Paragraf 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. In Paragraf 4a UWG geht es um aggressive geschäftliche Handlungen, die Verbraucher oder andere Marktteilnehmer zu einer Entscheidung veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten.
Was haben die Vorinstanzen entschieden?
Axel Springer unterlag vor dem Landgericht und erzielte vor dem Oberlandesgericht (OLG) einen Teilerfolg. Laut OLG-Urteil erfüllt Eyeo mit Adblock Plus nicht den Tatbestand der gezielten Behinderung nach Paragraf 4 UWG, jedoch den der aggressiven geschäftlichen Handlung nach Paragraf 4a UWG. Eyeo veranlasse Unternehmen, die Blockade der Werbung durch Aufnahme in die Whitelist zu beseitigen. Damit müssten sie eine Dienstleistung in Anspruch nehmen, die sie ohne die Blockade nicht benötigt hätten.
Welche Folgen könnte die BGH-Entscheidung haben?
Wenn der BGH Blacklisting für rechmäßig erklärt, müssten Anbieter von Inhalten ihr Erlösmodell überdenken. Nach Springer-Angaben sind nur wenige Medien im Internet in der Lage, Erlöse über eine Bezahlschranke zu erzielen. Solle das vom OLG ausgesprochene Verbot des Whitelistings Bestand haben, könnten die Anbieter von Werbeblockern nicht mehr dafür kassieren, dass sie bestimmte Werbung durchlassen.
Für die Nutzer von Werbeblockern würde ein generelles Verbot bedeuten, dass sie wieder verstärkt Werbung auf ihren Bildschirm zu sehen bekämen. Allerings wäre ein Verbot gegenüber Wettbewerbern von Eyeo, die im Ausland sitzen, schwer durchzusetzen.
Für Anbieter von Webseiten gibt es noch einen weiteren Weg, gegen Werbeblocker vorzugehen. Es wäre zu klären, ob Internetseiten in ihrer Gesamtdarstellung vom Urheberrecht (Paragraf 69c Urheberrechtsgesetz) geschützt sind und der mögliche Eingriffgriff durch einen Werbeblocker in den Programmiercode unzulässig ist.