Umzug weg vom Tatort
Reiß beantragte Unterstützung für einen Vater, der nicht mehr so viel wie vorher arbeiten konnte, nachdem sein Kind umgebracht worden war. Für eine Mutter, die sich beinahe selbst das Leben genommen hätte, organisierte sie einen Umzug in eine neue Wohnung, weil in der alten alles an die getötete Tochter erinnerte. Ebenso half sie bei der Finanzierung eines Umzugs, nachdem eine Mutter in ihrem Haus getötet worden war. Die Eltern der Toten mussten sich um die verwaisten Kinder kümmern, hatten aber kein Geld. Der Vater, der die tote Tochter gefunden hatte, war seelisch nicht mehr in der Lage, das Haus - den Tatort - zu betreten. Viel später, als die Großeltern längst wieder aus Bayreuth fortgezogen waren, bedankten sie sich telefonisch bei der ZBFS-Sonderbeauftragten.
„Meine Gespräche mit den Opfern endeten oft mit Tränen“, sagt Michaela Reiß, selber Mutter von zwei Töchtern. 2015 sei sie an anderer Stelle im ZBFS gebraucht worden, und so endete ihre Tätigkeit als Sonderbeauftragte. So schwer und mitunter belastend die Aufgabe war: „Ich hätte das gerne weitergemacht.“
Stichwort: Opferentschädigung
Nach dem Gesetz hat Anspruch auf Opferentschädigung, wer Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs geworden ist. Nach dem Terrorangriff auf Djerba, bei dem 2002 auch 14 Deutsche starben, wurde das Gesetz dahingehend ausgeweitet, dass auch Deutsche, die im Ausland Opfer wurden, entschädigt werden. Voraussetzung für Entschädigung ist, dass gesundheitliche Schäden erlitten wurden. Im Falle dauerhafter Schädigung ermittelt ein ärztlicher Dienst den Grad der Schädigungsfolgen. Bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 gibt es einen Anspruch auf Rente. Die Rente wird jährlich angepasst. Sie ist nicht so hoch, dass man davon leben könnte, sondern soll für Mehraufwendungen durch eingetretene Gesundheitsschäden entschädigen. Bei einem Schädigungsgrad von 30 sind es zum Beispiel 141 Euro im Monat.