In Bindlach gibt es ein amtliches Mitteilungsblatt und deshalb nur noch einen einzigen Schaukasten, in Eckersdorf gibt es immerhin noch einen pro Ortsteil. „Mehr als amtliche Bekanntmachungen und die Termine des Sitzungen des Gemeinderats, hängen wir dort aber nicht mehr aus“, sagt Bürgermeisterin Sybille Pichl. „Den Rest machen wir über den Newsletter unserer Homepage.“ Ganz auf die guten alten Schaukästen möchte sie aber nicht verzichten. Es mache schließlich nicht viel Mühe, die Kästen zu bestücken und vor allem die älteren Bürger blieben immernoch gerne davor stehen.
Ärger in Heinersreuth
In Heinersreuth hatte es vor drei Jahren Ärger um die Schaukästen gegeben. Weil ein Bürger kritisierte, dass die Gemeinde im Zuge von Sparmaßnahmen alle Schaukästen bis auf einen abgebaut hatte. Das hatte auch das Landratsamt kritisiert. Allerdings ohne rechtliche Grundlage. Denn welcher Weg einem Bürger zuzumuten ist, um sich zu informieren, ist nirgendwo geregelt. Der Gemeinderat löste das Problem, indem er einen Teil des Mitteilungsblattes kurzum zum amtlichen Mitteilungsblatt erklärte. Dafür war es nötig, das Impressum des Blattes zu ändern und in der Geschäftsordnung des Gemeinderates auf die Veränderung hinzuweisen.
Das sagt die Gemeindeordnung
In Artikel 26 der bayerischen Gemeindeordnung steht: Satzungen sind im Amtsblatt der Gemeinde bekanntzumachen. Hat die Gemeinde kein Amtsblatt, so sind die Satzungen im Amtsblatt des Landkreises oder des Landratsamts, sonst in anderen regelmäßig erscheinenden Druckwerken amtlich bekanntzumachen. Die amtliche Bekanntmachung kann auch dadurch bewirkt werden, dass die Satzung in der Verwaltung der Gemeinde niedergelegt und die Niederlegung durch Anschlag an Gemeindetafeln oder durch Mitteilung in einer Tageszeitung bekanntgegeben wird.