Oberkommissar klagt gegen dienstliche Beurteilung – Angeblich bespitzelt und Dienstschrank geöffnet Polizist: Zerwürfnis mit dem Chef

Von Sonny Adam
 Foto: red

Ein 51 Jahre alter Polizeibeamter, der jahrelang bei einer Polizeiinspektion im Landkreis eingesetzt war, ist vor das Verwaltungsgericht gezogen. Den Anlass dafür gab die Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen. Zwischen dem Polizeioberkommissar und dem Leiter der Inspektion hat es offenbar ein Zerwürfnis gegeben. Unglaubliche Vorwürfe standen am Dienstag während der Verhandlung in Bayreuth im Raum.

 
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Der Polizeibeamte zog vor den Kadi, weil er sich von seinem früheren Chef ungerecht beurteilt fühlt. De facto war der frisch beförderte Polizeioberkommissar von seinem Vorgesetzten zwei Punkte abqualifiziert worden. Dies hat Auswirkungen auf sein berufliches Fortkommen – Auswirkungen, die der Beamte so nicht hinnehmen möchte.

Bei der Verhandlung machte der Polizist seinem Vorgesetzten unglaubliche Vorwürfe, bei denen es sogar um private Bespitzelung gehen soll. Der Leiter der Polizeidienststelle soll den Kläger mit seinem Privatwagen überwacht haben, wenn sich dieser krank gemeldet habe. Doch damit nicht genug: Er habe in seiner Abwesenheit seinen Spind in der Dienststelle durchsucht, schilderte der Polizist.

Rosenkrieg zu Hause

Tatsächlich hat der Polizeioberkommissar eine schlimme persönliche Geschichte hinter sich. Jahrelang lieferte er sich mit seiner Ehefrau einen Rosenkrieg – mit gegenseitigen Anzeigen und Bösartigkeiten, von denen auch seine Kollegen einiges mitbekamen. Dann kam der Sohn des Polizisten bei einem tragischen Unfall ums Leben. Der Beamte konnte daraufhin mehrere Monate keinen Dienst leisten.

Und zu diesem Zeitpunkt begann auch noch das Zerwürfnis mit dem Chef. „Anfangs hat der Leiter bei einem Besuch gesagt, ich kann zu meiner heutigen Ehefrau, der damaligen Freundin fahren, doch er hat mich mit seinem Privatfahrzeug überwacht“, so die Aussage.

Inspektionsleiter muss Fragen beantworten

Während der Verhandlung konnte der Inspektionschef keine Erklärung für diese Anschuldigungen geben. „Wir hatten einmal einen Wasserschaden im Keller. Damals mussten alle Umkleiden ausgeräumt werden. Es könnte aber auch sein, dass wir eine Waffenrevision hatten – ich habe keine Anordnung getroffen, den Schrank zu öffnen“, sagte der Vorgesetzte auf die Frage des Vorsitzenden Richters Thomas Boese, der auch Präsident des Verwaltungsgerichtes ist.

Der Inspektionsleiter sagte aus, er habe gesehen, wie der Kläger im Krankenstand mit dem Traktor unterwegs gewesen sei. Von Bespitzelung könne jedoch nicht die Rede sein. „Ich habe den Beamten als sehr engagierten Polizisten erlebt. Er war mein bester Mann bei den Rauschgiftdelikten. Aber er war auch sehr unzuverlässig, fiel immer wieder aus“, so der Vorgesetzte.

Beurteilung von Führungskräften

Die Beurteilung lag nicht allein in der Hand des Chefs, sondern alle Führungskräfte seien zu derselben Einschätzung gekommen. Allerdings machte der Polizeichef keinen Hehl daraus, dass die Bearbeitung eines umfangreichen Drogenfalles zum endgültigen Bruch mit dem Kläger geführt habe. „Er hat mir damals erklärt, dass er zwei Jahre dafür braucht. Ich habe ihm dann vorgeschlagen, dies im Tagdienst zu tun. Aber das wollte er nicht. Er wollte kommen und gehen, wann er wollte, tun was er wollte“, so der Chef.

Kollege kann sich nicht erinnern

Der stellvertretende Inspektionsleiter, inzwischen selbst Leiter einer anderen Polizeiinspektion, konnte sich weder an eine private Überwachung noch an eine Durchsuchung des Schrankes erinnern. Allerdings habe es immer wieder Kritik an der Arbeit des Polizeioberkommissars gegeben, bestätigte auch er und stützte damit die Einschätzung des Chefs.

Ganz anders dagegen klang die Bewertung des Dienstgruppenleiters. Er erklärte vor Gericht, dass der Dienststellenleiter entweder jemanden mag – oder eben nicht. Zudem habe der Polizeichef zu ihm gesagt: „Die Beförderung zum Polizeioberkommissar konnten wir nicht verhindern.“

Gericht prüft Voreingenommenheit

Der Anwalt des Klägers, Christian Jäckle, bat um die Vernehmung eines weiteren Zeugen, der an der Beurteilung beteiligt gewesen war. Letztlich muss das Gericht klären, ob eine „tatsächliche Voreingenommenheit“ des Leiters der Polizeiinspektion vorliegen könnte. Denn nur dann wäre die Beurteilung beanstandenswert. Der Rechtsstreit geht weiter.

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