Der Inspektionsleiter sagte aus, er habe gesehen, wie der Kläger im Krankenstand mit dem Traktor unterwegs gewesen sei. Von Bespitzelung könne jedoch nicht die Rede sein. „Ich habe den Beamten als sehr engagierten Polizisten erlebt. Er war mein bester Mann bei den Rauschgiftdelikten. Aber er war auch sehr unzuverlässig, fiel immer wieder aus“, so der Vorgesetzte.
Beurteilung von Führungskräften
Die Beurteilung lag nicht allein in der Hand des Chefs, sondern alle Führungskräfte seien zu derselben Einschätzung gekommen. Allerdings machte der Polizeichef keinen Hehl daraus, dass die Bearbeitung eines umfangreichen Drogenfalles zum endgültigen Bruch mit dem Kläger geführt habe. „Er hat mir damals erklärt, dass er zwei Jahre dafür braucht. Ich habe ihm dann vorgeschlagen, dies im Tagdienst zu tun. Aber das wollte er nicht. Er wollte kommen und gehen, wann er wollte, tun was er wollte“, so der Chef.
Kollege kann sich nicht erinnern
Der stellvertretende Inspektionsleiter, inzwischen selbst Leiter einer anderen Polizeiinspektion, konnte sich weder an eine private Überwachung noch an eine Durchsuchung des Schrankes erinnern. Allerdings habe es immer wieder Kritik an der Arbeit des Polizeioberkommissars gegeben, bestätigte auch er und stützte damit die Einschätzung des Chefs.
Ganz anders dagegen klang die Bewertung des Dienstgruppenleiters. Er erklärte vor Gericht, dass der Dienststellenleiter entweder jemanden mag – oder eben nicht. Zudem habe der Polizeichef zu ihm gesagt: „Die Beförderung zum Polizeioberkommissar konnten wir nicht verhindern.“
Gericht prüft Voreingenommenheit
Der Anwalt des Klägers, Christian Jäckle, bat um die Vernehmung eines weiteren Zeugen, der an der Beurteilung beteiligt gewesen war. Letztlich muss das Gericht klären, ob eine „tatsächliche Voreingenommenheit“ des Leiters der Polizeiinspektion vorliegen könnte. Denn nur dann wäre die Beurteilung beanstandenswert. Der Rechtsstreit geht weiter.