Das Gericht bestätigte aber im Wesentlichen die Ansicht der Klinik. Das «Embryonenschutzgesetz verbietet die Verwendung des Samens eines Mannes nach dessen Tod (post-mortem-Befruchtung)», erklärte das OLG am Mittwoch. Die Klinik könnte sich der Beihilfe zum Verstoß gegen das Gesetz schuldig machen, wenn sie das Sperma wie von der Witwe gewünscht herausgebe. «Von der Verfassungswidrigkeit der
entscheidungserheblichen Norm des (...) Embryonenschutzgesetz ist der Senat nicht überzeugt.» Außerdem verletze eine Herausgabe das Persönlichkeitsrecht des Ehemannes und den Schutz des Samenspenders.
In der Verhandlung hatte das Gericht die Entscheidung bereits angedeutet: «Wir haben lange überlegt», sagte der Vorsitzende Richter. «Das ist keine einfach zu klärende Frage.» Aber: «Nicht alles, was technisch machbar ist, muss auch rechtlich zulässig sein.»
Klägerin kann nun vors Bundesverfassungsgericht ziehen
Das Gericht kam schon in der Verhandlung zu dem Schluss, dass das Embryonenschutzgesetz in dieser konkreten Fragestellung nicht verfassungswidrig sei. «Es mögen gewisse Zweifel verbleiben, aber sie reichen nicht dafür aus, dass wir das Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.» Das kann nun allerdings die Klägerin mit dem Urteil tun.
dpa