Uni-Mitarbeiterin streitet vor Arbeitsgericht gegen außerordentliche Kündigung Mittagspausen nicht erfasst – entlassen

Von Peter Engelbrecht
ARCHIV - Ein Rettungswagen steht am 17.04.2008 auf dem Gelände der neurochirurgischen Klinik in Bad Neustadt an der Saale (Unterfranken). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die Vorrangstellung von Hilfsorganisationen beim Rettungsdienst in Bayern gekippt. Die Bevorzugung verletze das Grundrecht auf Berufsfreiheit, entschieden die Richter am Donnerstag (24.05.2012) in München. Ein privates Rettungsdienstunternehmen hatte geklagt und damit erreicht, dass es im Rettungswesen gleich behandelt wird wie BRK, Arbeiter-Samariter-Bund, Malteser-Hilfsdienst oder Johanniter-Unfall-Hilfe. Foto: Daniel Karmann dpa/lby +++(c) dpa - Bildfunk+++ Foto: red

Eine Mitarbeiterin der Uni Bayreuth fühlt sich zu Unrecht außerordentlich gekündigt, weil sie in der Mittagspause bei der Zeiterfassung nicht korrekt ausgestempelt haben soll. Das warf ihr die Personalleitung mehrfach vor und kündigte der Frau Mitte September 2013. Nun beschäftigte sich das Arbeitsgericht Bayreuth mit dem Fall und regte einen Vergleich an.

 
Schließen

Diesen Artikel teilen

Bei der monatlichen Aufstellung der Zeiterfassung habe sie ein Plus von 15 bis 16 Stunden, erläutere die Frau Arbeitsgerichtsdirektor Friedrich Schütz. Dies sei in ihrem Arbeitsbereich ein normales Mittel. Sie habe quasi „auf Zuruf“ gearbeitet, manche Tage abends bis 18 oder 19 Uhr. Auch die Mittagspause habe sie teilweise durchgearbeitet. Das falsche Stempeln bei der Zeiterfassung sei ein Versehen gewesen.

Der Personalchef der Universität, Roland Jakisch, erwiderte, Zeugen hätten beobachtet, dass sie ein bis zweimal pro Woche bei der Mittagspause das Ausstempeln vergessen habe. „Das bestreite ich“, konterte die Frau. Jakisch sagte, die Mitarbeiterin habe beim Weggehen, in der Mittagspause und beim Kommen das Aus- beziehungsweise Einstempeln vergessen, „das ist systematisch und absichtlich geschehen.“ Die Klägerin räumte einen Tag ein, im August sei sie dreimal Essen gewesen, davon habe sie sich einmal ausgestempelt. Diese Aussagen widersprachen laut Jakisch den Aussagen der Frau ihm gegenüber bei einer Anhörung. Für ihn war der Vorsatz „eindeutig.“

„Ist das ein Fall für den Watschenkeller oder wollen Sie mit der Frau weiterarbeiten?“, fragte Schütz den Personalchef. Die Frau habe „Mist gebaut“, damit wäre der Weg für eine Abmahnung frei. Doch Jakisch erhob weitere Vorwürfe gegen die Beschäftigte: Sie habe eine Internetpetition für ihre Wiedereinstellung initiiert und dazu aufgefordert, Vorgesetzte unter Druck zu setzen. Dies sei in der Universität bekanntgeworden. „Wir können über eine ordentliche Kündigung reden, aber es wird keinen Verzicht geben“, sagte Jakisch. Die Frau wies darauf hin, dass sich Professoren wegen ihrer Entlassung in Briefen an die Hochschulleitung gewandt hätten. Jakisch hingegen sprach von einem „Schneeballsystem.“ Richter Schütz erinnerte daran, dass das Gesetz Arbeitszeitbetrug, wenn es denn einer sei, sehr restriktiv handhabe. Hier könne eine Stunde schon ausreichend sein.

Sie habe ihre Arbeit gerne gemacht, versicherte die Betroffene. Wenn die Hochschulleitung ihre Arbeit so negativ einschätze, erstaune sie das. Schütz regte einen Vergleich an: Die Universitätsleitung nehme die außerordentliche Kündigung zurück, verhänge eine ordentliche Kündigung zum 31. März 2014, halte die Vorwürfe nicht mehr aufrecht und schreibe der Frau ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Bis Ende März 2014 wird die Frau vom Dienst freigestellt. Die Universitätsleitung und die Betroffene haben nun eine Widerrufsfrist des Vergleichs bis zum 4. Dezember.

Bilder