Der Vorsitzende des Zentralrats der Juden, Josef Schuster, sagte in Berlin, es sei nicht überraschend, dass sich der AfD-Bundesvorstand nicht für den Parteiausschluss von Höcke ausgesprochen habe. „Die Entscheidung, einen Mann in den eigenen Reihen zu lassen, der die Ideologie von Rechtsextremisten vertritt und verbreitet, spricht für sich“, erklärte Schuster. Er verglich den Fall mit der Debatte um den Landtagsabgeordneten Wolfgang Gedeon aus Baden-Württemberg, dem Antisemitismus vorgeworfen wurde und der letztlich nicht aus der Fraktion ausgeschlossen wurde.
epd
Hintergrund: Parteiordnungsverfahren
(kfe) In der aktuellen Bundessatzung der AfD steht zu den Regelungen, ein Mitglied aus der Partei auszuschließen: "Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen schweren Schaden zu, kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht den Parteiausschluss beantragen." Was dann folgt, ist ein Parteiordnungsverfahren, an dessen Ende eben ein Parteiausschluss stehen kann. Allgemeinhin wird stets von einem "Parteiausschlussverfahren" geredet, das war auch schon 2009 im Zusammenhang mit den sogenannten SPD-Rebellen in Hessen so, die Andrea Ypsilanti 2008 nicht zur Ministerpräsidentin wählen wollten. Den Begriff "Parteiausschlussverfahren" gibt es nicht.
Das Prozedere, wenn ein Partei-Mitglied "zur Ordnung gerufen" oder ausgeschlossen werden soll, ist bei jeder Partei gleich. Nach Paragraf 10 des Parteiengesetzes sind alle Parteien dazu verpflichtet, Ordnungsmaßnahmen (also die Strafen), die Gründe dafür und die dafür zuständigen Organe (= Schiedsgerichte) in ihrer Satzung zu benennen. Paragraf 14 des Parteiengesetzes regelt, dass Parteien Schiedsgerichte einsetzen müssen. Dazu ist in Deutschland auch eine zusätzliche Schiedsordnung Pflicht, die die Details regelt. Ein Bundesvorstand oder ein Landesvorstand kann direkt nicht selbst darüber entscheiden, ein Mitglied zu sanktionieren oder auszuschließen - eben, damit es keinen Missbrauch gibt und niemand sich dadurch Machtpositionen schaffen kann. Gängige Sanktionen sind (in dieser Reihenfolge): die Erteilung einer Rüge, die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von Parteiämtern und Funktionen, das zeitweilige Ruhen von Rechten aus der Mitgliedschaft, der Parteiausschluss.