Höcke: AfD will Parteiordnungsverfahren

Der Bundesvorstand der AfD berät über einen Parteiausschluss des Thüringer AfD-Vorsitzende Björn Höcke. Foto: Michael Kappeler/dpa Foto: red

Nach den Äußerungen von Björn Höcke zum Holocaust-Mahnmal will die AfD „parteiliche Ordnungsmaßnahmen“ gegen den Thüringer Landesvorsitzenden einleiten. In einer Mitteilung der AfD vom Montag heißt es, die Äußerungen Höckes in Dresden hätten dem  Ansehen der Partei geschadet. Der Bundesvorstand hat demnach am  selben Tag beschlossen, dass die Einleitung entsprechender Maßnahmen  erforderlich sei.

 
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Höcke hatte offensichtlich mit Blick auf das Holocaust-Mahnmal in Berlin in einer Rede in Dresden gesagt: „Wir Deutschen, also unser Volk, sind das einzige Volk der Welt, das sich ein Denkmal der Schande in das Herz seiner Hauptstadt gepflanzt hat.“ Er erntete empörte Reaktionen, die er später als „bösartige und bewusst verleumdende Interpretationen“ zurückwies.

Der AfD-Politiker hat für Montagnachmittag selbst eine Erklärung angekündigt.

Wie die zur Funke Mediengruppe gehörende „Thüringer Allgemeine“ (Montag) berichtete, hatte sich der AfD-Bundesvorstand bereits in einer Sitzung am Freitag mit der Höcke-Rede auseinandergesetzt. Dabei  hätten sich offenbar acht von elf anwesenden Mitgliedern für ein  Ordnungsverfahren ausgesprochen. Am Ende eines Parteiordnungsverfahrens kann ein Ausschluss aus der Partei stehen, wenn das so entsprechend beim Scheidsgericht beantragt wird. Parteichefin Frauke Petry habe in der Vorstandssitzung für Höckes Ausschluss argumentiert, der Co-Vorsitzende Jörg Meuthen und die Landeschefs von Brandenburg und Sachsen-Anhalt, Alexander Gauland und André Poggenburg, dagegen. Nach Informationen der dpa lautet der Antrag beim Schiedsgericht aber nicht auf Parteiausschluss.

Der Vorsitzende des Zentralrats der Juden, Josef Schuster, sagte in Berlin, es sei nicht überraschend, dass sich der AfD-Bundesvorstand nicht für den Parteiausschluss von Höcke ausgesprochen habe. „Die Entscheidung, einen Mann in den eigenen  Reihen zu lassen, der die Ideologie von Rechtsextremisten vertritt und verbreitet, spricht für sich“, erklärte Schuster. Er verglich den Fall mit der Debatte um den Landtagsabgeordneten Wolfgang Gedeon aus Baden-Württemberg, dem Antisemitismus vorgeworfen wurde und der letztlich nicht aus der Fraktion ausgeschlossen wurde.

epd

Hintergrund: Parteiordnungsverfahren

(kfe) In der aktuellen Bundessatzung der AfD steht zu den Regelungen, ein Mitglied aus der Partei auszuschließen: "Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen schweren Schaden zu, kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht den Parteiausschluss beantragen." Was dann folgt, ist ein Parteiordnungsverfahren, an dessen Ende eben ein Parteiausschluss stehen kann. Allgemeinhin wird stets von einem "Parteiausschlussverfahren" geredet, das war auch schon 2009 im Zusammenhang mit den sogenannten SPD-Rebellen in Hessen so, die Andrea Ypsilanti 2008 nicht zur Ministerpräsidentin wählen wollten. Den Begriff "Parteiausschlussverfahren" gibt es nicht.

Das Prozedere, wenn ein Partei-Mitglied "zur Ordnung gerufen" oder ausgeschlossen werden soll, ist bei jeder Partei gleich. Nach Paragraf 10 des Parteiengesetzes sind alle Parteien dazu verpflichtet, Ordnungsmaßnahmen (also die Strafen), die Gründe dafür und die dafür zuständigen Organe (= Schiedsgerichte) in ihrer Satzung zu benennen. Paragraf 14 des Parteiengesetzes regelt, dass Parteien Schiedsgerichte einsetzen müssen. Dazu ist in Deutschland auch eine zusätzliche Schiedsordnung Pflicht, die die Details regelt. Ein Bundesvorstand oder ein Landesvorstand kann direkt nicht selbst  darüber entscheiden, ein Mitglied zu sanktionieren oder auszuschließen - eben, damit es keinen Missbrauch gibt und niemand sich dadurch Machtpositionen schaffen kann. Gängige Sanktionen sind (in dieser Reihenfolge): die Erteilung einer Rüge, die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von Parteiämtern und Funktionen, das zeitweilige Ruhen von Rechten aus der Mitgliedschaft, der Parteiausschluss.

 

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