Ausgangslage: Lindenhardter Bürger hatten 1994 einen Herstellungsbeitrag in Höhe von gut 6600 Mark gezahlt. 2014 setzte die Stadt Creußen einen neuen Beitrag in Höhe von knapp 3200 Euro fest, gegen den die Bürger Widerspruch erhoben. Diesen wies das Landratsamt Bayreuth mit der Begründung zurück, dass im Laufe der Jahre eine neue Entwässerungseinrichtung geschaffen wurde, die mit der früheren Einrichtung nichts zu tun habe. Vielmehr liege eine grundlegende Umgestaltung vor, die einer Neuherstellung entspreche. Durch eine neue Satzung sei eine neue Beitragsschuld entstanden. Die Lindenhardter Bürger klagten gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht Bayreuth und bekamen erst einmal recht, sowohl Herstellungsbescheid als auch Widerspruchsbescheid des Landratsamtes sind rechtswidrig und aufzuheben.