Haftstrafe für Haschisch-Konsumenten

Von Stephan Herbert Fuchs
Symbolfoto: Daniel Karmann/dpa Foto: red

Geradewegs ins Gefängnis führte sein Drogenkonsum einen 36-jährigen Mann aus Kulmbach. Wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde er vom Schöffengericht zu einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Obwohl er die Taten eingeräumt hatte und ihm kein Handel nachgewiesen werden konnte, gab es keine Bewährung.

 
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Dafür redete die vorsitzende Richterin Nicole Allstadt dem Angeklagten während der Urteilsverkündung ordentlich ins Gewissen. „Da gibt es nicht viel, was für sie positiv ins Gewicht fällt“, sagte sie zu dem Hilfsarbeiter. Der Angeklagte habe nicht ein Wort darüber verloren, wie er sich als Konsument seine Zukunft vorstellt, er sei nicht einmal bei der Suchtberatung gewesen und habe während der gesamten Ermittlungen geschwiegen, also auch keine Namen von Lieferanten genannt. „Sie müssen in die Gänge kommen und etwas ändern, wenn sie Bewährung möchten“, sagte Allstadt zum Angeklagten.

70 Gramm Haschisch und zwei Gramm Marihuana

Wenn der Angeklagte den Besitz des Rauschgiftes letztlich über seinen Verteidiger Wolfgang Schwemmer aus Bayreuth einräumen ließ, dann sei ihm auch nichts anderes übrig geblieben, denn das Haschisch und Marihuana wurde in seiner Tasche, beziehungsweis in seiner Wohnung aufgefunden.

Im Zuge einer Rauschgiftkontrolle wurde der Mann am 15. Februar dieses Jahres am Holzmarkt kontrolliert. Knapp 25 Gramm Haschisch hatte er einstecken. Dazu kommen weitere knapp 70 Gramm Haschisch und zwei Gramm Marihuana, die Polizisten in seiner Wohnung sicherstellten. Jede Menge Drogenutensilien wie eine Feinwaage oder ein Crusher waren ebenfalls dabei, aber auch einige illegale Böller. Deshalb war der Angeklagte ursprünglich auch wegen eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz angeklagt. Aufgrund der Drogengeschichten wurde dieser Tatvorwurf aber wieder eingestellt.

Keine Hinweise auf potenzielle Kunden

Über seinen Verteidiger ließ der Angeklagte die Drogengeschichten einräumen, legte aber Wert darauf, dass er alles zum Eigenkonsum besessen habe, ein Weiterverkauf sei nie geplant gewesen. Ein polizeilicher Ermittler vom Kriminaldauerdienst nannte es auffällig, dass die bei der Durchsuchung aufgefundenen Drogen alle in Kleinstmengen sauber in Druckverschlusstütchen verpackt gewesen waren. Das würde dafür sprechen, dass der Angeklagte Handel treiben wollte.

Allerdings habe man weder auf dem Mobiltelefon Hinweise auf potenzielle Käufer gefunden, auch keine Schuldnerlisten oder größere Mengen Bargeld, so ein Beamter der Kriminalpolizei. Auch im Rahmen anderer Ermittlungsverfahren sei der Angeklagte nicht aufgetaucht. „Es sah schon so aus, als wäre das alles für den Weiterverkauf gedacht gewesen“, sagte der Beamte, der die Kontrolle auf dem Holzmarkt und anschließend in der Wohnung des Mannes durchgeführt hatte. Den Beweis für ein Handeltreiben hatte aber auch dieser Polizist nicht.

Verteidigung fordert Bewährungsstrafe

„Es spricht schon einiges dafür, dass die Drogen nicht allein zum Eigenkonsum gedacht waren“, sagte die leitende Oberstaatsanwältin Juliane Krause in ihrem Plädoyer. Aber einen durchschlagenden Beweis konnte auch sie nicht finden. Aufgrund der hohen Wirkstoffkonzentrationen, einer einschlägigen Vorstrafe und der Tatsache, dass bei den Drogen die geringe Menge deutlich überschritten wurde, beantragte die Anklagevertreterin die auch verhängte Strafe von einem Jahr und drei Monaten ohne Bewährung.

Ganz anders Verteidiger Schwemmer. Er sah sogar einen minderschweren Fall und forderte eine Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Bewährung. Sein Mandant  lebe sozial eingeordnet und stehe in einem Arbeitsverhältnis. Sein Name tauche in anderen Konsumentenkreisen nicht auf, er habe ohne großes Aufheben alles herausgerückt und den Besitz ohne Umschweife zugegeben. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Die Indizien deuten darauf hin, dass die Drogen nicht nur zum Reigenkonsum waren, sagte die Richterin. Eine Bewährung sei aufgrund der wenigen positiven Argumente für die Angeklagten nicht drin.

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