Epileptiker durch Impfung gewinnt Prozess

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Ein Jugendlicher, der schon als Baby nach einer Sechsfach-Impfung an einer schweren Form der Epilepsie erkrankt ist, hat Anspruch auf staatliche Versorgung. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht in München in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden und damit ein anders lautendes Urteil der Vorinstanz in Bayreuth aufgehoben.

 
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Der im Jahr 2000 geborene Kläger war nach Gerichtsangaben im dritten Lebensmonat in einer Kombi-Impfung gegen Tetanus, Diphtherie, Keuchhusten, Hepatitis B, Kinderlähmung und das sogenannte Hib-Bakterium geimpft worden, das bei Kleinkindern unter anderem eine Hirnhautentzündung hervorrufen kann. Am dritten Tag nach der Impfung trat ein erster, im Gehirn ausgelöster Krampfanfall auf, etliche Anfälle folgten. Bereits im ersten Lebensjahr wurde eine Schwerbehinderung festgestellt. Der entsprechende Impfstoff werde heute nicht mehr verwendet, hieß es.

Bayreuther Versorgungsamt lehnte die Anerkennung ab

Nach dem Infektionsschutzgesetz hat man bei Impfschäden Anspruch auf staatliche Unterstützung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Doch das zuständige Versorgungsamt lehnte die Anerkennung eines Impfschadens ab und berief sich dabei auf ärztliche Gutachten. Gegen diese Entscheidung wurde Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben, das ein weiteres molekulargenetisches Gutachten einholte. Diese Expertise stellte eine Veränderung eines bestimmten Gens und ein sogenanntes Dravet-Syndrom – das ist eine bestimmte Form der Epilepsie bereits im Kindesalter – fest. Das Sozialgericht wies die Klage ab und argumentierte, das Leiden des Klägers sei Folge der Genveränderung.

Dem folgte das Landessozialgericht nicht und sprach dem Kläger Leistungen gemäß dem Infektionsschutzgesetz zu. Nach intensiver Auswertung des Krankheitsverlaufes und der zahlreichen Gutachten gelangte der Senat zu der Überzeugung, dass die Krankheit des Klägers rechtlich wesentlich auf die Impfung zurückzuführen sei.

Bei der Impfung handele es sich nicht nur um eine Gelegenheitsursache für das Dravet-Syndrom, sondern um eine gegenüber der genetischen Veränderung gleichwertige Mitursache. Das Gewicht der Impfung sei daher mindestens so groß wie das der genetischen Veränderung. Und so bekommt der Kläger nun – nach langem Weg durch die Instanzen – staatliche Unterstützung.

dpa

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