Wiederkehrende Beiträge sollen den Straßenausbau für Grundstückseigentümer bezahlbar machen Beiträge: In 14 Schritten zur neuen Straße

Von Thorsten Gütling
Beim Ausbau einer Straße, wie hier in Lenkenreuth, ist künftig die Bildung von Einheiten möglich, innerhalb derer die Anwohner auf Jahre verteilt für den Straßenausbau bezahlen. Jetzt ist geregelt, wie das gehen soll. Foto: Archiv Foto: red

Jetzt ist die letzte Hürde gefallen. Sogenannte wiederkehrende statt einmalige Beiträge können Kommunen bereits seit dem 1. April von Grundstückseigentümern verlangen, wenn sie die Straße vor ihren Häusern oder in ihrer Nachbarschaft ausbauen. Erlassen haben die neuen Beiträge bisher aber kaum Kommunen. Seit vergangener Woche liegen eine Mustersatzung des bayerischen Gemeindetages und Erläuterungen des Innenministeriums vor. Das sind die wichtigsten Punkte:

 
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1. Die Gemeinden bilden Einheiten aus Grundstücken und Häusern, innerhalb derer die Eigentümer an den Kosten für den Straßenausbau beteiligt werden sollen. Das kann das gesamte Gemeindegebiet sein, aber auch ein einzelner Ortsteil oder eine Siedlung.

2. In einer Gemeinde darf es gleichzeitig einmalige und wiederkehrende Beiträge geben.

3. Die Gemeinden müssen ausschließen, dass der Zustand der Straßen innerhalb einer Einheit zu unterschiedlich groß ist. Dazu soll der Zustand der einzelnen Straßen vorab bewertet werden.

4. Der Zeitraum, innerhalb dessen die Beiträge gezahlt werden müssen, muss eingegrenzt werden. Auf zwei bis fünf Jahre.

5. Besteht eine Einheit nur aus einem Straßenzug, sollen einmalige statt wiederkehrenden Beiträge gezahlt werden.

6. Wieviel Geld der Ausbau einer Straße die Gemeinde in jedem Jahr genau kostet, muss vorab nicht bekannt sein. Die Kosten können auch auf fünf Jahre im Voraus geschätzt werden. Anhand des Durchschnittswertes werden dann die Beiträge berechnet. Wird der Bau am Ende billiger oder teurer, muss nachberechnet werden.

7. Die Gemeinden sollen eine Liste aufstellen, in welcher Reihenfolge innerhalb einer Einheit sie die Straßen ausbauen wollen.

8. Der Beitrag muss auch von Eigentümern bezahlt werden, deren Grundstücke nicht genutzt werden, aber grundsätzlich genutzt werden könnten.

9. Wiederkehrende Beiträge dürfen, wie einmalige auch, nur erhoben werden, wenn eine Straße erneuert oder ausgebaut wird. Nicht, wenn sie nur instand gehalten wird.

10. Grünanlagen und Kinderspielplätze sind nicht beitragsfähig.

11. Der Teil der Kosten, den die Gemeinde selbst tragen muss, ist umso größer, je mehr die Straße von Bürgern außerhalb der jeweiligen Einheit genutzt wird. Der Anteil der Gemeinde an den Ausbaukosten darf nicht kleiner als 25 Prozent sein und kann bei geringem Anliegerverkehr bis zu 70 Prozent groß sein.

12. Werden innerhalb einer Einheit Straßen neu gebaut und müssen die Anlieger dafür Erschließungsbeiträge zahlen, können sie auf bis zu 20 Jahre von den wiederkehrenden Beiträgen innerhalb ihrer Einheit verschont werden. Die Kosten für den Ausbau anderer Straßen teilen sich dann die restlichen Mitglieder der Einheit.

13. Grundstücke, die Zugang zu mehreren Straßen einer Einheit haben, werden nur einmal belastet.

14. Entscheidend für die Höhe des zu bezahlenden Beitrags ist die Fläche des jeweiligen Grundstücks und die Zahl der Etagen des darauf gebauten Hauses.

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