6. Wieviel Geld der Ausbau einer Straße die Gemeinde in jedem Jahr genau kostet, muss vorab nicht bekannt sein. Die Kosten können auch auf fünf Jahre im Voraus geschätzt werden. Anhand des Durchschnittswertes werden dann die Beiträge berechnet. Wird der Bau am Ende billiger oder teurer, muss nachberechnet werden.
7. Die Gemeinden sollen eine Liste aufstellen, in welcher Reihenfolge innerhalb einer Einheit sie die Straßen ausbauen wollen.
8. Der Beitrag muss auch von Eigentümern bezahlt werden, deren Grundstücke nicht genutzt werden, aber grundsätzlich genutzt werden könnten.
9. Wiederkehrende Beiträge dürfen, wie einmalige auch, nur erhoben werden, wenn eine Straße erneuert oder ausgebaut wird. Nicht, wenn sie nur instand gehalten wird.
10. Grünanlagen und Kinderspielplätze sind nicht beitragsfähig.
11. Der Teil der Kosten, den die Gemeinde selbst tragen muss, ist umso größer, je mehr die Straße von Bürgern außerhalb der jeweiligen Einheit genutzt wird. Der Anteil der Gemeinde an den Ausbaukosten darf nicht kleiner als 25 Prozent sein und kann bei geringem Anliegerverkehr bis zu 70 Prozent groß sein.
12. Werden innerhalb einer Einheit Straßen neu gebaut und müssen die Anlieger dafür Erschließungsbeiträge zahlen, können sie auf bis zu 20 Jahre von den wiederkehrenden Beiträgen innerhalb ihrer Einheit verschont werden. Die Kosten für den Ausbau anderer Straßen teilen sich dann die restlichen Mitglieder der Einheit.
13. Grundstücke, die Zugang zu mehreren Straßen einer Einheit haben, werden nur einmal belastet.
14. Entscheidend für die Höhe des zu bezahlenden Beitrags ist die Fläche des jeweiligen Grundstücks und die Zahl der Etagen des darauf gebauten Hauses.