Man stelle nur mal die zentralen Sätze nebeneinander. Paragraf 1, Absatz 1, Satz 1 IFG für den Bund: „ Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.“ Und nun Artikel 36, bayerisches Datenschutzgesetz: „Jeder hat das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen, soweit ein berechtigtes, (...) Interesse glaubhaft dargelegt wird.“