Bausparkassen dürfen Altverträge kündigen

Eine Frau füllt einen Antrag für einen Bausparvertrag aus. Der BGH klärt am Dienstag, ob Bausparkassen hoch verzinste Altverträge zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen dürfen. Foto: Oliver Berg/dpa Foto: red

Bausparer freuten sich bisher über ältere Verträge, die immer noch drei oder vier Prozent Zinsen abwerfen. Anders die Bausparkassen: Sie haben massenhaft Kunden gekündigt. Zu Recht, wie der BGH entschied.

 
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Update 15:35 Uhr:

Bausparer haben keine Chance, sich gegen die Kündigung eines alten Bausparvertrags mit hohen Zinsen zu wehren. Einen solchen Vertrag über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage laufen zu lassen, widerspreche dem Sinn und Zweck des Bausparens, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Das Ansparen sei dazu gedacht, Anspruch auf ein Darlehen zu erlangen. Dieser Zweck sei mit Erlangen der Zuteilungsreife erreicht. (Az. XI ZR 185/16 u.a.)

 

Ein für etliche Zehntausend Bausparer wichtiger Rechtsstreit könnte an diesem Dienstag in letzter Instanz entschieden werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) überprüft die Kündigung älterer Bausparverträge, die für heutige Verhältnisse ungewöhnlich hohe Zinsen abwerfen. Wer vor Jahren so einen Vertrag abgeschlossen hat, kann davon profitieren, indem er ihn als reine Sparanlage möglichst lange laufen lässt und das Darlehen nicht in Anspruch nimmt.

Für die Bausparkassen sind solche Altverträge zur Belastung geworden, die sie loswerden wollen - auch wenn sie noch nicht vollständig bespart sind. Seit 2015 haben die Institute schätzungsweise 250 000 solcher Verträge gekündigt.

Dabei berufen sie sich auf einen Paragrafen (§ 489 BGB), der ihnen nach ihrem Verständnis zehn Jahre nach Zuteilungsreife diese Option zugesteht. Die Frage ist, ob das stimmt - oder womöglich all diese Kündigungen rechtswidrig waren.

Bausparkassen hatten Zinsen auf fast unbegrenzte Zeit festgeschrieben

Ein Urteil in Karlsruhe ist direkt am Nachmittag möglich. Manchmal wird es aber auch erst zu einem späteren Termin verkündet. Je nachdem, wie der BGH entscheidet, müssten unter Umständen zahlreiche Kündigungen rückabgewickelt werden. Voraussetzung dafür wäre aber, dass der Bausparer das Geld wieder einzahlen kann, es also noch nicht ausgegeben oder in eine andere Anlageform gesteckt hat.

Die Richter verhandeln in letzter Instanz die Fälle zweier Bausparerinnern, die sich gegen die Kündigung ihrer Verträge durch Wüstenrot gewehrt haben. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich zuletzt auf ihre Seite gestellt. Allerdings urteilten andere Gerichte in vergleichbaren Fällen zugunsten der Institute. Die Klärung durch den BGH wird daher mit Spannung erwartet. (Az. XI ZR 185/16 u.a.)

Hintergrund ist die anhaltende Niedrigzinsphase, in der Sparer kaum mehr rentable Anlageformen finden. Gleichzeitig sind Baukredite zu günstigen Konditionen leicht zu bekommen. Das höhlt das klassische Bauspar-Modell aus.

Denn auf dessen Hauptvorteil, ein sicheres Darlehen zu verlässlichen Konditionen, ist kaum jemand angewiesen. Den Bausparkassen fällt außerdem auf die Füße, dass sie die Zinsen in der Sparphase vor Jahren auf nahezu unbegrenzte Zeit festgeschrieben haben. Heute gibt es solche Zinssätze so gut wie nirgendwo mehr.

dpa

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