Innerorts ist die Sache relativ problemlos, teilt das Landratsamt auf Anfrage mit. Ein Werbeverbot nach Paragraf 33 der Straßenverkehrsordnung bestehe nur, falls Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften massiv gestört oder gefährdet wird. "Eine abstrakte Gefahr reicht aus, die Größe der Banner ist nicht maßgebend", sagt Pressesprecher Michael Benz. Die meisten Banner fallen nicht darunter und seien daher innerorts zulässig. Ob eventuell eine Baugenehmigung, eine Sondernutzungserlaubnis oder eine Nutzungsvereinbarung notwendig ist, prüfe der Träger der Straßenbaulast. Bei Werbetafeln, die größer als ein Quadratmeter sind, ist eine Baugenehmigung notwendig. Bei solchen Anträgen werden das Baureferat der Behörde und das Straßenbauamt gehört, so Benz.