Ein Dieselfahrzeug, das die Abgasgrenzwerte für Stickoxide aufgrund einer speziellen Software nur bei standardisierten Abgastests, nicht jedoch unter realen Fahrbedingungen einhält, sei mangelhaft, urteilte das Landgericht bereits am 12. Mai 2017 unter dem Aktenzeichen 23 O 348/16. Das Auto weise nicht die Beschaffenheit auf, die der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten könne. Ein durchschnittlicher Käufer könne davon ausgehen, dass ein Fahrzeug zumindest den für eine Typengenehmigung erforderlichen Test unter den gesetzlich festgelegten Laborbedingungen ohne Zuhilfenahme einer Abschalteinrichtung zur Reduzierung der Stickoxidwerte erfolgreich absolviere, hieß es im Urteil.