09.12.2011, 15:50 Uhr
Von Sandra Buchwald
EMTMANNSBERG. Auch gut zwei Wochen nach dem Brandunglück – in der Nacht auf den 23. November war im Dachstuhl des Pfarrhauses ein Feuer ausgebrochen – besteht für die Emtmannsberger Gemeinderäte noch erheblicher Klärungsbedarf. In der Sitzung am Donnerstag stellten sie sich die Frage, wieso mit Ausnahme der Emtmannsberger Wehr keine der anderen Gemeindewehren bei der Erstalarmierung berücksichtigt worden war.
Während die Feuerwehren aus Hauendorf, Birk, Schamelsberg sowie die dem nahe gelegenen Wolfsbach erst mit Verzögerung zum Einsatz gerufen worden seien, seien die Kameraden der Abteilung Bayreuth-Innenstadt als Erste mit einem Großaufgebot nach Emtmannsberg gerast.
Untersuchung
Wie Bürgermeister Kreil berichtete, sei das Programm, das den Einsatz der Wehren koordiniere, erst in letzter Zeit viermal auf Basis eines fiktiven Brandherdes an der Kirche geprüft worden – immer mit reibungslosem Verlauf. Wieso es nun ausgerechnet in der Unglücksnacht versagt habe, müsse genauestens untersucht werden, forderte Kreil, der mittels Schreiben an das Landratsamt bereits um Klärung gebeten hat.
Zwei Satzungen standen auf dem weiteren Sitzungsplan des Gemeinderates. Während die in der vorangegangenen Sitzung aufgrund erhöhter Betriebs- und Überwachungskosten beschlossene Erhöhung der Abwassergebühr pro Kubikmeter von 2,50 auf 3 Euro in die Beitrags- und Gebührensatzung der Emtmannsberger Entwässerungssatzung aufgenommen wurde, ließen die Gemeinderäte die Satzung über den Aufwendungs- und Kostenersatz bei Einsätzen der gemeindlichen Feuerwehren unberührt.
Wenn der Keller vollläuft
Generell sieht diese vor, dass die Gemeinde Leistungen der Feuerwehr, die – etwa aufgrund fehlender Gefährdung der Allgemeinheit – nicht zu deren Pflichtaufgaben gehörten, weiterverrechnen könne. Etwa an den Privatmann, dessen Keller bei einem Starkregen unter Wasser gesetzt wurde oder dessen Dach bei einem Sturm abgedeckt worden sei.
Der Gemeinderat beschloss in einer Grundsatzentscheidung, diesen Satzungsteil beizubehalten, sich jedoch weiterhin die ebenfalls bereits schriftlich fixierte Möglichkeit offen zu halten, bei starken Unwettern per Einzelfallentscheidung von einer Verrechnung abzusehen.
Foto: Kolb
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