01.04.2011, 15:12 Uhr
Von Peter Engelbrecht
BAYREUTH/WEIDENBERG. Ein Schlag ins Wasser – so lässt sich die erfolglose Klage eines Bayreuther Rechtsanwaltes gegen die Marktgemeinde Weidenberg und einen örtlichen Bauunternehmer zusammenfassen.
Denn das Landgericht Bayreuth hatte dessen Klage wegen Schadenersatz im Zusammenhang mit der Überschwemmung seines Hauskellers abgewiesen. 38.000 Euro Schaden waren dem Rechtsanwalt nach
eigenen Angaben entstanden, als das Jahrhunderthochwasser im September 2006 den Keller seines Wohnhauses in Weidenberg überschwemmt hatte. Die Flut sei eingedrungen, weil die Ringdrainage um
das Haus (Baujahr 1992) satzungswidrig und gegen die Regeln der Technik an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen worden sei, behauptete der Jurist. Die Drainage führte in einen
Schacht, dieser wiederum war mit dem öffentlichen Abwassernetz verbunden. Der Anwalt sah hier einen Widerspruch zur Entwässerungssatzung.
Richterin: "Keine Amtspflicht verletzt"
Die Vizepräsidentin des Landgerichtes, Christine Künzel, wies die Klage ab, da eine Amtspflichtverletzung der Marktgemeinde nicht feststellbar sei. Auch
Gewährleistungsansprüche gegen den Bauunternehmer konnte Künzel nicht erkennen. Beides hatte der Rechtsanwalt den Gegenparteien vorgeworfen. Er war der Meinung, die Gemeinde
müsse den Abwasseranschluss eines Hauses an das öffentliche Netz überwachen. Künzel meinte hingegen, die Kommune habe hier keine Kontrollpflicht. Die Gemeinde könne den
Anschluss kontrollieren, müsse dies aber nicht tun. „Hier wurde keine Amtspflicht verletzt“, stellte die Richterin unmissverständlich fest.
Unzureichende Beweise
Der Hauseigentümer sei selbst verpflichtet, sich gegen einen Rückstau in der Drainage beziehungsweise im Abwasserkanal mit einer sogenannten Rückstauklappe zu schützen. Dafür könne die Gemeinde nicht verantwortlich gemacht werden, betonte die Richterin. Das gelte auch dann, wenn der gemeindliche Abwasserkanal, wie vom Rechtsanwalt behauptet, unterdimensioniert gewesen sei. Künzel verwies hier auf entsprechende Urteile. Selbst wenn die Gemeinde von dem regelwidrigen Anschluss an das Abwassernetz gewusst hätte, müsse diese nicht für den Schaden einstehen.
Zudem sei der Nachweis nicht zu führen, dass die Überschwemmung im Keller wirklich durch den Rückstau verursacht wurde. Auch ein Sachverständiger konnte vor Gericht nicht klar erklären, ob die Flut nun durch einen Rückstau im Kanal oder durch Oberflächenwasser eingedrungen war.
Die Ansprüche gegen den Bauunternehmer seien verjährt, erklärte Künzel. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Symbolbild: pa
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