26.08.2010, 12:26 Uhr
KARLSRUHE. Kein Showdown zwischen Karlsruhe und Luxemburg: Das Bundesverfassungsgericht vermeidet einen offenen Konflikt mit dem Europäischen Gerichtshof und übt sich in Selbstbeschränkung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung einen möglichen Konflikt mit dem Europäischen Gerichtshof entschärft. Das höchste deutsche Gericht bestätigte die Wirksamkeit eines EuGH-Urteils zur Befristung von Arbeitsverträgen. Eine Kontrolle europäischer Entscheidungen komme nur in Betracht, wenn die europäischen Institutionen ihre Kompetenzen in schwerwiegender Weise überschreiten, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte 2003 einen befristeten Arbeitsvertrag bei dem Automobilzulieferer Honeywell Bremsbeläge bekommen. Die Befristung erfolgte aufgrund einer Sonderregelung für Arbeitnehmer, die älter als 52 Jahre sind. Der EuGH entschied jedoch, dass die Regelung zur Befristung gegen das europäische Verbot der Altersdiskriminierung verstoße. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Befristung daraufhin für unwirksam.
EuGH als Erfinder?
Nach Ansicht der dagegen klagenden Firma Honeywell, aber auch vieler Rechtswissenschaftler, hatte der EuGH mit dem Urteil zu den befristeten Arbeitsverhältnissen seine Kompetenzen überschritten. Ein allgemeines Verbot der Altersdiskriminierung gebe es im Gemeinschaftsrecht nicht. Der EuGH habe die Grenzen erlaubter Rechtsfortbildung verlassen und sich gewissermaßen als Erfinder von EU-Recht betätigt.
Nun bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Verbindlichkeit der EuGH-Entscheidung. Zugleich nahmen die Karlsruher Richter ihre Kompetenz zur Überprüfung europäischer Entscheidungen zurück. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle präzisierte damit seine umstrittene Entscheidung zum EU-Vertrag von Lissabon aus dem Jahr 2009.
Damals hatten die Richter betont, dass die EU nach dem "Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung" nur handeln darf, soweit ihr Kompetenzen von den Mitgliedstaaten eingeräumt wurden. Für den Fall "ersichtlicher Grenzüberschreitungen" beanspruchten die Richter die Möglichkeit einer verfassungsrechtlichen Kontrolle. Dies hatte Befürchtungen geweckt, dass sich Karlsruhe der weiteren europäischen Integration in den Weg stellen könnte.
Umstrittene Entscheidung
Nun stellte das Verfassungsgericht klar: Eine Kontrolle komme nur in Betracht, wenn "das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedstaaten und Union (...) erheblich ins Gewicht fällt".
Die aktuelle Entscheidung war allerdings innerhalb des Senats umstritten: Richter Herbert Landau widersprach dem Ergebnis in einem abweichenden Votum. Er ist der Auffassung, der EuGH habe die ihm verliehenen Kompetenzen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ersichtlich überschritten. Es sei insbesondere nicht vertretbar, ein Diskriminierungsverbot wegen des Alters aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen oder den völkerrechtlichen Verträgen der Mitgliedstaaten herzuleiten.
dpa
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