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09.03.2010, 15:51 Uhr

 

Das Strafmaß entscheidet

Von Christian Martens

BAYREUTH. Der Jurist Professor Nikolaus Bosch im KURIER-Interview über die Forderung von Bundesbildungsministerin Anette Schavan nach einer längeren Verjährungsfrist.

 

Nikolaus Bosch im Interview. Foto: red

Bundesbildungsministerin Anette Schavan hat nach den in den letzten Wochen bekanntgewordenen Missbrauchsfällen von Kindern und Schülern mit ihrer Forderung nach einer längeren Verjährungsfrist in der Strafverfolgung eine Debatte ausgelöst. Der KURIER hat mit Strafrechtler Professor Nikolaus Bosch von der Uni Bayreuth über den öffentlich diskutierten Vorschlag gesprochen.

Frage: Warum sieht das Gesetz grundsätzlich vor, dass eine Tat nach einer gewissen Zeit nicht mehr bestraft werden kann?
Bosch: Hier spielen zwei Grundsätze eine Rolle. Der eine ist, dass ein Fall umso schwerer aufzuklären und nach strafrechtlichen Prinzipien nachzuweisen ist, je länger eine Tat zurückliegt. Immer wieder wird auch diskutiert, dass das Strafbedürfnis und das öffentliche Interesse an einer Aufklärung mit der Zeit an Bedeutung verlieren. Nach herrschender Meinung und nach Auffassung der Wissenschaft herrscht Einigkeit, dass die Verjährungsvorschrift einen doppelten Charakter hat.

Frage: Wie schwierig wäre eine Verlängerung der Verjährungsfrist?
Bosch: Wenn man davon ausgeht, dass Verjährungsvorschriften vornehmlich prozessualen Charakter haben, dann lässt sich eine Änderung leichter umsetzen. Verfassungsrechtliche Garantien sind dann stärker ausgeprägt, wenn man materiell-rechtliche Aspekte in den Vordergrund stellt.

Frage: Wie lange haben Missbrauchsopfer momentan die Möglichkeit, den Täter anzuzeigen?
Bosch: Die Ausgangssituation ist komplizierter, als es in der öffentlichen Diskussion vielfach dargestellt wird. Im Strafgesetz steht, dass die Verjährungsfrist immer von der Strafandrohung abhängt. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern liegt das Strafmaß zwischen sechs Monaten und zehn Jahren, bei schweren Fällen auch höher. In der Regel endet die Verjährungsfrist nach zehn Jahren. Hinzu kommt aber eine Unterbrechung: Die Verjährung ruht und beginnt erst, wenn das Opfer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Grundidee der Gesetzesänderung war, dass, so lange betroffene Kinder in Schulen, Familien oder Institutionen sind, sie sich nicht trauen werden in die Öffentlichkeit zu gehen. Die Frage ist also, ob Opfer im Alter von 18 bis 28 Jahren Missbrauchsfälle anzeigen.

Frage: Ist die Verlängerung der Verjährungsfrist ein sinnvoller Ansatz, um die Dunkelziffer von Missbrauchsfällen zu senken?
Bosch: Bei der Dunkelziffer sprechen wir von den Fällen, von denen die Polizei keine Kenntnis erhält. Bei sexuellem Missbrauch bringen meist die Opfer die Taten ins Hellfeld. Das kann viele Jahre dauern. Ich finde – in Verbindung mit der Ruhevorschrift – müssen Verjährungsfristen für unterschiedliche Vergehen in Relation zueinander stehen. Und der Gesetzgeber hat gesagt: Wir machen das in Abhängigkeit vom Strafmaß. Mord etwa verjährt gar nicht, weil es das schwerste Delikt ist. Ich sehe es als eine Art Systembruch, bei einzelnen Straftaten – wie aktuell auch bei Steuerhinterziehung diskutiert – die Verjährungsfrist zu verlängern. Die Frist nun etwa auf 20 Jahre zu verlängern, erscheint mir wie Flickenschusterei. Der Gesetzgeber hätte es der Systematik der Verjährungsfristen entsprechend in der Hand, das Strafmaß für sexuellen Missbrauch anzuheben.

Frage: Sollte stattdessen über eine härtere Bestrafung von Sexualstraftätern diskutiert werden?
Bosch: Die Verjährungsvorschriften richten sich nach einem generellen Ansatz und sollten nicht für ein einzelnes Delikt geändert werden. Vorsichtig formuliert finde ich die Taten, bezogen auf das Strafmaß, vom Gesetzgeber unterbewertet. Und auch die tatsächlich im Einzelfall verhängten Strafen liegen meines Erachtens nach auch häufig an der unteren Schwelle.

www.strafrecht1.uni-bayreuth.de




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