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13.01.2010, 11:44 Uhr

 

BGH: Keine Sicherungsverwahrung für Sexualtäter aus Heinsberg

KARLSRUHE/HEINSBERG. Ein mehrfach vorbestrafter Sexualverbrecher aus Heinsberg bleibt in Freiheit. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied am Mittwoch, dass der Mann nicht nachträglich in Sicherungsverwahrung genommen werden kann.

 

Die Staatsanwaltschaft München II hatte die nachträgliche Sicherungsverwahrung für den heute 59-jährigen Mann beantragt, das Landgericht München II hatte den Antrag jedoch Ende Februar 2009 zurückgewiesen. Der 1. Strafsenat des BGH in Karlsruhe wies jetzt die Revision der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung ab.

Der Fall hatte in den vergangenen Monaten bundesweit für Aufsehen gesorgt. Nach der Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung hatte der Landrat des Kreises Heinsberg öffentlich vor dem verurteilten Sexualstraftäter gewarnt. Wochenlang hatten jeden Abend Menschen vor dem Haus des früheren Gabelstapler-Fahrers demonstriert. Sie fürchteten, dass der Mann erneut rückfällig werden könnte.

Laut Urteil hatte er in den 80er und 90er Jahren in der Nähe von München insgesamt drei Schülerinnen vergewaltigt und zum Teil auch gequält. Dafür hatte er rund 20 Jahre in Haft gesessen. Im März 2009 war er entlassen worden und lebt seitdem in Heinsberg.

Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung hatte das Landgericht München II unter Berufung auf die aktuell geltende Rechtslage abgelehnt. Demnach ist eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nur dann möglich, wenn sich nach der Verurteilung "neue" Hinweise ergeben, die auf eine Gefährlichkeit des Straftäters schließen lassen. Das treffe in diesem Fall jedoch nicht zu.

ddp




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