07.05.2009, 17:02 Uhr
DÜSSELDORF. Gehbehinderten oder blinden Menschen steht eine sogenannte Parkerleichterung zu. Damit dürfen sie nicht nur auf den speziell mit einem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplätzen parken, sondern auch auf Anwohnerparkplätzen oder im eingeschränkten Halteverbot.
Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf hin. Die Parkzeit ist allerdings in diesen Fällen auf drei Stunden beschränkt. Auch in Spielstraßen darf der Wagen außerhalb der gekennzeichneten Parkplätze abgestellt werden, sofern dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
dpa
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